Heimliche „Kick-Backs“ an Kreditinstitute und Finanzdienstleister können zur Rückabwicklung des Geschäfts führen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit mehreren Urteilen seit dem Jahr 2000 den Banken und Finanzdienstleistern erhebliche Aufklärungspflichten auferlegt.

 

Zusätzlich zu den Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung, kommt die Verpflichtung den Kunden über Vergütungen aufzuklären, die die Bank von Dritten erhält.

 

Der BGH hatte bereits im Jahre 2000 (Urteil vom 19.12.2000, Az. XI ZR 349/99) für die Fälle der Vermögensverwaltung herausgearbeitet, dass eine Pflicht bei Rückvergütungen von einer Depotbank besteht. Dort hatte ein Vermögensverwalter nämlich Bestandsprovisionen von der Depotbank dafür erhalten, dass das Depot des Kunden bei ihr geführt wurde.

 

Hiergegen wandten die Banken ein, dass diese Pflicht lediglich die Vermögensverwaltung betrifft und nicht auf andere Bereiche der Beratungsleistungen Anwendung findet. Mit Urteil vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) stellte der BGH klar, dass es entgegen der Ansicht der Banken, eine generelle Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kick-Backs bzw. Retrozessionen) gibt.  

 

In einer Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) hat der BGH diese Grundsätze auch auf den Vertrieb von geschlossenen Fonds (hier: Medienfonds) ausgeweitet. Damit scheint nun einer Haftung der Kreditinstitute für den Erhalt von Kick-Backs, auch im Bereich von geschlossenen Fonds, Tür und Tor geöffnet.

 

In der Finanzbranche scheint es üblich, über die offenen Vertriebsvergütungen wie Agio oder Ausgabeaufschlag hinaus für die Empfehlung eines gewissen Finanzprodukts, der Verhinderung eines Verkaufs (Bestandsprovision) oder der Beauftragung einer gewissen Depotbank Rückvergütungen, zu bekommen. Dies kann den Kreditinstituten nun zum Verhängnis werden.

 

Mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07) hat der BGH nun den Banken die „Quittung“ dafür erteilt, dass sie die Hinweise des BGH seit 2000 ignorierten.

 

Bei Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Beratung von Wertpapierdienstleistungen stehen, verjähren die Ansprüche nach § 37a WphG nämlich bereits 3 Jahre nach Order der entsprechenden Papiere durch den Kunden. Damit ist die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich erschwert, denn hierunter fallen sämtliche Ansprüche fahrlässigen Verhaltens. Darüber hinaus können Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Diese sind in der Praxis jedoch schwerer nachzuweisen.

 

Nunmehr hat der BGH in der letztgenannten Entscheidung weitreichende Neuerungen statuiert. Weist der Kunde nach, dass das Wertpapierhandelsunternehmen (Bank bzw. Vermögensverwalter) Retrozessionen/Rückvergütungen (sog.  Kick-Backs) erhalten hat, trägt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat. Da in der Regel das Wertpapierhandelsunternehmen Rückvergütungen erhalten hat, muss sich nun das Wertpapierhandelsunternehmen „entlasten“. Diese Möglichkeit dürfte dem Wertpapierhandelsunternehmen in der Regel auch nicht gelingen. Es besteht nämlich eine Pflicht zur Information seit 2000. Kann das Wertpapierhandelsunternehmen diesen Beweis nicht führen, greift zugunsten des Kunden dann auch die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Das bedeutet, dass das Wertpapierhandelsunternehmen darlegen muss, dass der Kunde auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung dieses Produkt erworben hätte. Auch dies ist in der Praxis eher schwer nachzuweisen. Denn hierbei handelt es sich um innere Entscheidungsprozesse des Kunden.

 

Damit hat der BGH den Banken erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Der Kunde kann nun, neben dem Pflichtverstoß wegen nicht anleger- oder anlagegerechter Beratung, auch noch wegen der verschwiegenen Rückvergütungen Schadenersatz fordern.

 

Der Schadenersatzanspruch geht auf Rückabwicklung. Das bedeutet, dass der Kunde der ein Finanzprodukt (Aktienfonds, Zertifikat, geschlossenen Fonds, Aktienanleihe, Anleihe, etc.) durch Beratung seiner Bank erworben hat, so zu stellen ist, wie er vor Abschluss des Geschäfts gestanden hat.

 

Dies ist gerade in den Zeiten sinkender Kurse für den Kunden von erheblichem Vorteil. Denn Kursverluste gehören zu dem zu ersetzenden Schaden.

 

Darüber hinaus greift die Verjährungsvorschrift des § 37a WphG nicht, so dass es eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gibt. Diese kann bis zu 10 Jahren betragen.

 

Die ersten Landgerichte haben Banken schon aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung in „Lehmann-Fällen“ verurteilt.  

 

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