Rückabwicklung von Kreditverträgen mit Restschuldversicherungen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) entschieden, dass ein Kreditvertrag und eine hierzu abgeschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft sein können.

 

Damit müssen sowohl der Kreditvertrag, als auch die Restschuldversicherung mit entsprechenden Widerrufsbelehrungen versehen werden, wenn der Kunde Verbraucher ist. Beide Belehrungen müssen auf die Rechtsfolge eines Widerrufs beim verbundenen Geschäft hinweisen, nämlich, dass mit dem Widerruf auch das andere Geschäft nicht wirksam zustande kommt und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden müssen.

 

Im Fall des BGH verwendete das finanzierende Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ohne den notwendigen Zusatz über die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft. Damit begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

 

Damit bestätigte der BGH die Ansicht der Kläger, dass das Versicherungsvertragsgesetz seine Wirkungen nur für den Versicherungsvertrag nicht aber für den Kreditvertrag entfalten.

 

Für den Verbraucher hat dies zur Folge, dass er auch heute noch seinen Kreditvertrag widerrufen kann und das Kreditinstitut dem Verbraucher die Kosten der Restschuldversicherung und gezahlte Zinsen zurückzahlen muss. Ist neben der Restschuldversicherung noch ein anderes Geschäft z.B. ein Kaufvertrag über einen Pkw oder eine Kapitalanlage geschlossen worden, können diese vielleicht auch rückabgewickelt werden, sofern diese ebenfalls ein verbundenes Geschäft darstellen und die Widerrufsbelehrung ebenfalls fehlerhaft ist.

 

Lassen Sie diese Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem im Bankrecht versierten Rechtsanwalt rechtlich prüfen. Nur so können Sie sicher beurteilen, ob Sie eine Chance haben von Ihrem Kreditvertrag loszukommen.