Geschlossene Fonds und Probleme mit der Beteiligung

 

Entstehung und Konzeption

 

Geschlossene Fonds sind aus den Überlegungen heraus entstanden dem Anleger neben einem unternehmerischen Risiko heraus hohe Steuervorteile durch sofortige Abschreibungsmöglichkeiten zu bieten. Dies ist insbesondere für Steuerzahler mit hohen Einkommen nützlich. Verlustzuweisungen am Jahresende lassen das zu versteuernde Einkommen sinken.

 

Diese Fonds wurden zu Zeiten der Möglichkeit der unbeschränkten Verrechnung von Verlusten zwischen den verschiedenen Einkommensarten erdacht. Heute ist die Verrechnung zwischen den verschiedenen Einkommen und Verlusten nur noch bedingt möglich. Zudem hat die Finanzverwaltung angefangen die Abschreibungsmodelle näher und sehr kritisch unter die Lupe zu nehmen. Allen voran die Medienfonds haben nunmehr Probleme. Berühmteste Beispiele dürften die VIP-Medienfonds sein. Dort hielt man sich gar nicht erst mit den Vorgaben entsprechender Mittelverwendung auf.

 

So wurden in Zeiten der Sonder-AfA in den neuen Bundesländern Einkaufszentren auf der „Grünen Wiese“, Restaurationen denkmalgeschützter Wohnhäuser im Niemandsland oder drittklassige Hollywood-Produktionen mit deutschen Steuergeldern gefördert.

 

Von den Grundtypen unterscheidet man bei den Fonds zunächst zwischen den einzelnen Anlagegütern. Hier gibt es Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windkraftfonds, Lebensversicherungsfonds, Private-Equity-Fonds, Containerfonds, Medienfonds, etc.

 

Bei der Größe der Fonds gibt es erhebliche Unterschiede. Fondsinitiatoren konzipieren Fonds für einzelne wohlhabende Privatanleger, institutionelle Anleger oder als Publikumsfonds für eine Vielzahl von mittleren oder kleinen Anlegern.

 

Die gesellschaftsrechtlichen Konzeptionen sind ebenfalls unterschiedlich. Im Bereich der geschlossenen Fonds vorherrschend sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die GmbH & Co. KG. Dies macht insbesondere bei der Frage der Haftung einen Unterschied. Als Gesellschafter einer GbR haften Sie persönlich mir Ihrem ganzen Vermögen, bei der GmbH & Co. KG mit Ihrer Einlage, sofern sie erbracht und nicht zurückgezahlt wurde.

 

Weiterhin wird unterschieden zwischen Fonds die vom Anleger mittels Kredit finanziert werden und solchen bei denen die Einlage durch Einmalzahlung erbracht wird. Mittlerweile gibt es auch Sparpläne die eine ratierliche Zahlung geringer monatlicher Beträge vorsehen.

 



 

Mögliche Probleme mit der Beteiligung

 

Hier eine kurze Darstellung von möglichen Problemstellungen in diesem Bereich. Die Liste ist nicht vollständig und es kommt wie immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

 

 

 

Ausgezahlte Einlagen werden zurückgefordert

 

Wenn die Gesellschaft nicht so wirtschaftet wie sich dies Initiatoren und Anleger vorstellten, kann es schon sein das der Anleger Post vom Insolvenzverwalter bekommt. So geschehen in den Fällen der Falk-Fonds. Die Anleger sind als Kommanditisten bzw. treuhänderisch an der Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die Haftung des Kommanditisten ist auf die geschuldete und erbrachte Einlage beschränkt. Der Insolvenzverwalter Josef Nachmann aus München hat in vielen Fällen Anleger aufgefordert erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Konzeption der Falk-Fonds sah in der Tat vor, dass erhebliche Ausschüttungen an die Anleger getätigt wurden, ohne das Gewinne erwirtschaftet wurden. In diesen Fällen sieht das Recht der Kommanditgesellschaften vor, dass es sich dabei um eine Einlagenrückerstattung handeln kann. Dann müsste der Anleger seine Einlage wieder auf den Nennwert bringen, sprich die Ausschüttungen zurückzahlen. Nur wenn Ansprüche gegen die Initiatoren, den Treuhänder bzw. sonstige Beteiligte wegen Pflichtverletzung bestehen, könnten diese im Einzelfall den Ansprüchen entgegengehalten werden.

 

  

 

Der Anleger wurde in einer Haustürsituation geworben

 

Wird der Anleger zu seiner Willenserklärung (Beitritt) zum Fonds in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Verkehrsraum bestimmt, so kann eine Haustürsituation vorliegen. Wenn eine Haustürsituation vorliegt, dann besteht die Möglichkeit die Willenserklärung des Verbrauchers zu widerrufen. Es besteht ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht erlischt nur durch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

 

Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HwiG) -nunmehr im BGB integriert- beruhen auf einer europäischen Richtlinie. Diese Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber nur unzureichend umgesetzt. Es bestand lange Zeit Streit darüber, ob das Widerrufsrecht anders als durch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung untergehen kann. Durch Entscheidungen des BGH und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat sich der Streit verlagert auf die Probleme der Widerrufsbelehrung.

 

Das Problem bei dem Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung ist, dass nachdem die Gesellschaft „in Vollzug gesetzt“ wurde, eine Rückabwicklung schwierig ist. Deshalb gibt es im Gesellschaftsrecht die Figur der fehlerhaften Gesellschaft. Nach dieser wird der Widerruf lediglich als Kündigung verstanden. Diese Kündigung wirkt nur für die Zukunft. Es wird also nicht das eingezahlte Kapital zurückgezahlt, sondern lediglich ein im Zeitpunkt der Kündigung zu errechnendes Abfindungsguthaben. Dieses ist in der Regel wesentlich niedriger als das eingezahlte Kapital.

 

Der Widerruf der Beitrittserklärung ist also eine Möglichkeit sich von der Beteiligung zu lösen, jedoch oftmals mit herben Verlusten für den Anleger verbunden. Lediglich im Bereich der Kreditfinanzierung der Beteiligung macht es wirtschaftlich Sinn den Kreditvertrag zu widerrufen. Dies jedoch nur soweit ein verbundenes Geschäft vorliegt und dies auch nachgewiesen werden kann. Denn anderenfalls muss der Anleger den Kreditbetrag an das Kreditinstitut zurückzahlen.

 

Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts und einer kausalen Haustürsituation besteht jedoch die Möglichkeit einer Rückabwicklung gegenüber dem Kreditinstitut in der Form, dass der Anleger unter Anrechnung von erlangten Steuervorteilen und Ausschüttungen die gezahlten Kreditraten vom Kreditinstitut zurückverlangen kann, diesem die Fondsbeteiligung überträgt und von der Rückzahlungsverpflichtung des Kreditbetrages freigestellt wird.

 



 

Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen

 

Die Prospekthaftung ist mittlerweile auch im Bereich des grauen Kapitalmarktes gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) eine Prospektpflicht eingeführt.  Es bestehen Ansprüche wegen der Prospekterstellung und wegen der Prospektverwendung. 

 

Ein Verkaufsprospekt hat alle Angaben zu enthalten die für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Er muss richtig und vollständig sein. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes. Wann ein Prospektfehler vorliegt bzw. wann ein Prospekt unvollständig ist, ist Frage des Einzelfalles.  

 

Anspruchsberechtigt ist nur derjenige Anleger der nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot kauft. Egal ist es ob ein Ersterwerb oder ein Zweiterwerb vorliegt.  Ob auch Ansprüche nach Ablauf der sechsmonatigen Frist bestehen ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

 

Aber Achtung der Anspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb.

 



 

Sanierungskonzepte

 

Vorsicht ist geboten bei den mittlerweile immer wieder in Rundschreiben auftauchenden Sanierungskonzepten. In diesen Fällen werden die Anleger von der Geschäftsführung kontaktiert, dass die wirtschaftliche Situation sich nicht wie prognostiziert entwickelt hat und die Gesellschafter zur Abwendung einer Insolvenz auf Ausschüttungen verzichten, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen oder Gelder nachschießen sollen. Auch hiermit hat sich der BGH schon auseinandergesetzt. Es gibt Vorgaben unter welchen Voraussetzungen solche Nachforderungen mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht vereinbar sind. Manchmal ist es ratsam kein Geld mehr zu investieren. Auch hier bedarf es einer Abwägung im Einzelfall.