K1 Invest GbR und K2 Invest GbR dürfen nach Untersagung der BaFin keine Finanzportfolioverwaltung mehr betreiben


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte mit Verfügung vom 05.09.2003 der K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR das unerlaubte Erbringen der Finanzportfolioverwaltung untersagt und die Abwicklung der unerlaubt erbrachten Geschäfte angeordnet.

 

Hiergegen haben die K1 und K2 Invest GbR jeweils den Rechtsweg bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24.02.2010 das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die K1 Invest GbR letztinstanzlich aufgehoben und die Untersagungsverfügung der BaFin bestätigt. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gegen die K2 Invest GbR hat das BVerwG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

 

Damit steht zumindest in der Sache gegen die K1 Invest GbR fest, dass diese keine Finanzportfolioverwaltung betreiben durfte.

 

Geschädigte Kapitalanleger sollten prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche gegen die an der Gründung, Vermittlung, Beratung  oder Verwaltung von Ihren Geldern Beteiligten Ansprüche zustehen.

 

Hierzu sollten sich die Geschädigten an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, denn dieser besitzt auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts nachgewiesene theoretische und praktische Erfahrungen.