Generelle Abfindung im Arbeitsrecht?



Nein:

Viele Arbeitnehmer haben den Eindruck, dass es im Arbeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Dem ist nicht so.

 

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist rechtlich gesehen die Ausnahme. Einen Anspruch auf Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes gibt es nur dann, wenn es dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht (ArbG) unzumutbar ist, seine Tätigkeit länger auszuüben. In diesem Fall kann das ArbG nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KschG) auf Antrag eine angemessene Abfindung zusprechen. Die direkte Anwendung der §§ 9, 10 KSchG sind aber die Ausnahme.

 

Aber:

Der Anspruch auf Abfindung ist grundsätzlich von einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zu unterscheiden. Hier einigen sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darüber, dass der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes einen finanziellen Ausgleich analog §§ 9, 10 KSchG bekommt. Wird dies zwischen den Parteien im Rahmen eines Vergleiches vor dem ArbG vereinbart, so entsteht erst dann ein Anspruch, der bei Nichtbeachtung durch den Arbeitgeber vollstreckt werden kann.

 

Von der vergleichsweisen Regelung wiederum ist die Möglichkeit des Arbeitgebers zu unterscheiden, gemäß § 1a KSchG dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung akzeptiert und dafür auf ein förmliches Kündigungsschutzverfahren vor dem ArbG verzichte. In diesen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten. Der Arbeitnehmer darf nicht aktiv an der Aufgabe seines Arbeitsplatzes mitwirken, anderenfalls droht eine Sperrzeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Diese Sperrzeit wird allerdings nur dann relevant, wenn der Arbeitnehmer keinen anderweitigen Arbeitsplatz bei Ende des Arbeitsverhältnisses innehat und einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellt. Hat der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsplatz, so sollte er sich unbedingt von einem im Arbeitsrecht bzw. Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Die Frage, ob bei Annahme eines solchen Angebots nach § 1 a KSchG eine Sperrzeit droht, ist meiner Ansicht nach noch nicht hinreichend durch die Sozialgerichtsbarkeit geklärt.

 

Höhe:

Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Die Arbeitsgerichte machen die Höhe der Abfindung regelmäßig an der Länge der Beschäftigung im Betrieb des Unternehmens des Arbeitsgebers fest und gewähren ½ Monatsgehalt pro Jahr des Beschäftigung.

 

Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung eine entscheidende Rolle spielt. Je weniger Erfolgsaussichten die Kündigung des Arbeitgebers aufweist und je „lieber“ der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Betrieb haben möchte, je höher sollte die Abfindung sein. Umgekehrt mag manch Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers bleiben und ist über die Kündigung erfreut. Dann riskiert der Arbeitnehmer natürlich die „Rücknahme“ der Kündigung, also das Angebot auf Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber. Dies ist misslich, denn dieses Angebot muss der Arbeitnehmer annehmen, sofern nicht ein Auflösungsantrag wegen Unzumutbarkeit nach §§ 9, 10 KSchG gerechtfertigt ist.

 

Nach § 10 KSchG ist die Abfindung bei Festsetzung durch das ArbG auf 12 Monatsgehälter begrenzt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat des fünfzigste Lebensjahr bereits überschritten.

 

Besteuerung:

Die Abfindung unterliegt nach § 34 EStG der Besteuerung. Dabei kommt die sog. Fünftelregel zum Tragen. Ein Fünftel der Abfindung wird zum Einkommen des Arbeitnehmers addiert. Damit ist die Abfindung steuerlich privilegiert. Sie wird also nur zum Teil steuerpflichtiges Einkommen.

 

Achtung:

Sie mögen es kaum glauben, aber das Internet –auch dieser Artikel- geben nicht unbedingt Antworten auf Ihren konkreten Fall. Deshalb sollten Sie in Rechtsfragen die für Sie wichtig sind immer einen Rechtsanwalt oder sonst zur Rechtsberatung Befähigten hinzuziehen.