Telefonabzocke (Cold Calling)


In den USA ist es üblich gewesen. Sie sitzen zu Hause oder am Arbeitsplatz. Plötzlich klingelt das Telefon. Ein Anlageberater empfiehlt Ihnen Warentermingeschäfte, Optionsscheine oder Penny-Stocks.  Sie kennen den Anrufer nicht, für wen er arbeitet hat er zwar gesagt, Sie haben ihn aber nicht verstanden.

So oder so ähnlich laufen Telefonate auch in Deutschland ab. Manchmal gibt der Anrufer vor für ein Institut oder gar für das statistische Bundesamt zu arbeiten. Zunächst werden Fragen gestellt die unverfänglich sind, wie etwa die Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen, die Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt. Nach dem Aufwärmen wird es dann zügig persönlicher. Wie hoch ist das Jahreseinkommen? Zahlen Sie gerne Steuern? Haben Sie Interesse mit möglichst wenig Einsatz hohe Gewinne zu machen und dabei auch noch Steuern zu sparen?

Sollten Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten, wird Ihnen entweder gleich ein Angebot unterbreitet oder aber Ihre Adresse und Telefonnummer wird an den nächsten Mitarbeiter weitergegeben der Sie dann erneut anruft.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits mit Allgemeinverfügung vom 24.07.1999 den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Wertpapiernebendienstleistungsunternehmen das „cold calling“ untersagt.

 

Das Anrufen von Kunden zu denen nicht bereits eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf die Wertpapierdienst- und –nebendienstleistungen besteht ist Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagt. Soweit nicht der Kunde selbst gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine nachvollziehbare Aufforderung zum Anruf angegeben hat. Dies gilt nicht für Anrufe bei Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit angerufen werden.

Zudem lag in der Regel ein Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, da es sich bei telefonischer Werbung um eine unzumutbare Belästigung handelt.

 

Die Bundesregierung hat nun das Gefahrenpotential erkannt und handelt. Am 11.03.2008 stellte die Bundesjustizministerin ein Maßnahmenpaket vor:

  • Nun können Verbraucher auch Verträge über die Lieferung von Zeitschriften und Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen.
  • Unerlaubte Telefonwerbung kann nun mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
  • Der Werbende darf seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken.
  • Auch im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen wird nunmehr ein Nachweise in Textform gefordert, wenn ein Anbieter gewechselt wird. Hier soll insbesondere vor dem sog. Slamming –also untergeschobenen Verträgen- geschützt werden.

Wenn Sie als Kunde derart kontaktiert wurden, fragen Sie nach Namen und Anschrift des Dienstleisters und Melden Sie das Telefonat.

 

Wenn Sie Mitbewerber eines solchen Unternehmens sind, haben Sie eventuell Unterlassungsansprüche. Lassen Sie diese überprüfen.

 

Sind Sie Kunde und auf einen solchen Anruf „hereingefallen“, lassen Sie Ihre Ansprüche überprüfen. Das abgeschlossene Geschäft kann unter Umständen nichtig sein, es können Aufklärungspflichten verletzt und Widerrufsrechte vorhanden sein. Handeln Sie schnell, denn es laufen eventuell Widerrufs- und Verjährungsfristen.

Ich berate Sie gerne.