Rechte und Pflichten bei der Vermögensverwaltung


Die Vermögensverwaltung ist eine angenehme Möglichkeit für den Kunde die Sorge um sein Vermögen auf einen Dritten zu übertragen. Wie bei jeder vertraglichen Beziehung trifft diese Aussage nur bedingt zu. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Der Vermögensverwalter handelt für den Kunden. Er trifft eigene Entscheidungen gemäß den vereinbarten Anlagerichtlinien.

 

1.      Pflichten des Vermögensverwalters

Die Pflichten des Vermögensverwalters richten sich hauptsächlich nach der vertraglichen Konstruktion des Vermögensverwaltervertrages. Entweder ist der Vermögensverwalter Treuhänder, dann wird das Vermögen des Kunden in seine Obhut gegeben. Damit wird eine Verwahrung bzw. ein Treuhandvertrag vereinbart. Ist der Vermögensverwalter Vertreter des Kunden, dann bleibt das Vermögen beim Kunden. Dann ist regelmäßig Geschäftsbesorgung vereinbart.

Der Vermögensverwalter ist Finanzdienstleister i.S.d. § 2 Absatz 3 Nr. 7 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Damit sind sowohl aufsichtsrechtliche Verpflichtungen als auch zivilrechtliche Aufklärungspflichten einzuhalten.

Der Vermögensverwalter muss

  • eine anlegergerechte Beratung durchführen (sog. Know-Your-Customer), sowie
  • die mit dem Kunden vereinbarten Anlageziele erarbeiten und einhalten, sowie mit der erforderlichen

o   Sachkenntnis,

o   Sorgfalt und

o   Gewissenhaftigkeit

gegenüber den Interessen des Kunden tätig werden und dabei

  • eine produktive Verwaltung (sog. Know-Your-Merchendise) durchführen, sowie
  • sich an das Verbot der Spekulation und des Insiderhandels halten.

 

Dabei kann der Kunde zwar zusätzlich Weisungen erteilen, greift dabei aber auch in eine mögliche Haftung des Vermögensverwalters ein. Führt eine konkrete Weisung des Kunden zu einem Schaden, dann haftet der Vermögensverwalter nicht oder nur sehr eingeschränkt.

 

Schon in den oben genannten Fällen lässt sich für den Juristen viel Spielraum für die Konstruktion von Pflichtverletzungen erahnen. So hatten Praxis und Rechtsprechung schon oftmals die Möglichkeit, sich mit diversen unzulässigen Verhaltensmustern von Vermögensverwaltern zu befassen. Es  wurden Fälle beobachtet in denen Vermögensverwalter

  • bestimmte Wertpapiere in Kundendepots einkauften, um den Kurs der Wertpapiere zu stützen (sog. Abladen);
  • Wertpapiere sinnlos zwischen Kundendepots hin- und hergeschoben haben um im eigenen Provisionsinteresse Umsätze zu generieren (sog. Drehen oder Churning), oder
  • unter Ausnutzung gewisser Informationen über den Markt für gewisse Wertpapiere zunächst eigene Positionen auf- oder abzubauen bevor die jeweiligen Kundendepots bedient wurden (sog. Frontrunning).

 

Dass dieses Vorgehen eines Vermögensverwalters unzulässig ist, sollte klar sein. Das Verhalten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

 

Den Vermögensverwalter treffen Informations- und Rechenschaftspflichten. Der Vermögensverwalter hat den Kunden ungefragt, in gewissen zeitlichen Abständen über den Stand der Geschäfte zu informieren. Weiterhin hat er konkrete Nachfragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten.  Über erhebliche Verluste muss der Kunde unverzüglich informiert werden.

 

Die Rechnungslegung durch den Vermögensverwalter wird in der Praxis vertraglich vereinbart. In der Regel hat der Vermögensverwalter jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres zu berichten und Rechnung zu legen.

 

Die Tätigkeit des Vermögensverwalters kann zu Interessenkonflikten führen, denn grundsätzlich ist der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn (Kunden) zur Loyalität verpflichtet. Es locken jedoch regelmäßig dort höhere Provisionen und Vergütungen wo höhere Risiken lauern bzw. wo die Leistung des Vertragspartners des Kunden teurer ist als anderswo.  Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Vermögensverwalter einen Kunden bevorzugen darf oder nicht. Welche Aufträge führt er früher, welche später aus?

 

Durch seine Stellung und seine Kontakte kann es sein, dass der Vermögensverwalter Kenntnis von Umständen erhält die dem Kapitalmarkt noch nicht vorliegen (sog. Insiderkenntnisse). Hier stellen sich interessante Fragen. Grundsätzlich darf auch der Vermögensverwalter diese Informationen nicht verwenden. Anderenfalls verstößt er gegen § 14 Absatz 1 Nr. 1 WpHG (Verbot des Insiderhandels). Darf der Vermögensverwalter Tipps an seine Kunden weitergeben oder gar für diese in deren Namen tätig werden? Wenn er dies dürfte, es jedoch nur für einzelne Kunden täte, macht sich der Vermögensverwalter dann schadenersatzpflichtig?

 

Es treffen den Vermögensverwalter zudem erhebliche organisatorische Pflichten. Er hat zudem erhebliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen. Ob diese neben der aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch der Kontrolle durch den Kunden dient, ist fraglich. Die Vermögensverwalter stellen sich insbesondere in den Fällen des Vorwurfs der Pflichtverletzung auf den Standpunkt, dass der Kunde kein Einsichtsrecht hat. Das Informationsfreiheitsgesetz hat nunmehr die Möglichkeit eröffnet, auch bei der BaFin entsprechende Akteneinsichtsgesuche zu stellen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nun schon die BaFin erstinstanzlich zur Gewährung von Akteneinsicht für einen Anleger verurteilt. Dies stellt eine geeignete Möglichkeit dar, den Informationsvorsprung des Vermögensverwalters gegenüber dem Kunden zu verkürzen.    

 

Ansprüche des Kunden

 

Neben einem Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaft, hat der Kunde natürlich Ansprüche auf Schadenersatz. Diese können jedenfalls zivilrechtlicher Natur sein (§§ 280, 823, 826 BGB), eventuell sogar auf (§§ 31, 32) das WpHG gestützt werden. Diese Ansprüche setzen jedoch ein pflichtwidriges Verhalten des Vermögensverwalters voraus, das kausal zu seinem Schaden führt.

 

Für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, den Schadenseintritt und die Kausalität  ist der Kunde grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stellt sich die Frage der Beweislast häufig in der Fallgestaltung, das der Vermögensverwalter bei Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung behauptet, das auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Vermögensverwalters Anlagerichtlinien vereinbart worden wären, die nicht anlegergerecht seien. Dafür trifft den Vermögensverwalter die Darlegungs- und Beweislast.

 

Die Ansprüche des Anlegers verjähren in 3 Jahren (§ 37a WpHG) ab der Pflichtverletzung. Streitig ist die Frage, ob diese kürzere Verjährungsfrist auch dort gilt wo deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Gegebenenfalls läuft dort die für den Kunden günstigere Frist. Diese beginnt erst ab Kenntnis des Kunden von der Pflichtverletzung und beträgt kenntnisabhängig drei Jahre maximal aber 10 Jahre.

 

Ansprüche des Vermögensverwalters

 

Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kunden und dessen Erfahrungen einzuholen (§ 31 Absatz 4 Satz 1 WpHG). Hierauf hat er jedoch gegenüber dem Kunden keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 31 Absatz 4 Satz 3 WpHG). Legt der Kunde seine Kenntnisse und Erfahrungen nach dem WpHG dem Vermögensverwalter nicht offen, dann braucht der Vermögensverwalter den Auftrag nicht auszuführen bzw. er darf keine Empfehlung (Anlagerichtlinie) empfehlen.

 

Der Vermögensverwalter hat auch Anspruch auf seine Vergütung. In der Praxis wird diese erfolgsabhängig vereinbart sein.