Der Widerruf von verbundenen Kreditverträgen zum Erwerb geschlossener Fonds


Grundsätzlich handelt es sich bei Kreditverträgen und Verträgen zum Erwerb geschlossener Im­mo­bi­li­en­fonds um rechtlich unterschiedliche Verträge. Damit ist der Widerruf grund­sätz­lich nur dann möglich, wenn der Widerrufsgrund im jeweils widerrufenen Vertragsverhältnis vor­liegt.

 

Etwas anderes gilt nach § 358 Abs. 3 dann, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Fi­nan­zie­rung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die wirtschaftliche Einheit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Un­ter­neh­mer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherkreditvertrages der Mitführung des Unternehmers bedient.

 

Bei nicht verbundenen Verträgen führt der Widerruf jeweils nur zur Rückabwicklung des ein­zel­nen Vertragsverhältnisses. Am Kreditvertrag müsste der Kunde nach Widerruf den Kre­dit­be­trag an das Kreditinstitut zurückzahlen. Bei Widerruf des Gesellschaftsbeitritts bekäme der Kun­de lediglich den Zeitwert der gesamten Gesellschaftsbeteiligung rückerstattet.

 

Beim wirksamen Widerruf des Kreditvertrages und Vorliegen eines verbundenen Geschäfts wer­den die wechselseitig empfangenen Leistungen zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut rück­ab­ge­wickelt. Dabei erhält der Kreditnehmer an das Kreditinstitut gezahlte Kreditraten zu­rück­er­stat­tet und wird von der Rückzahlung des Kreditbetrages an das Kreditinstitut befreit. Da­für muss er die Rechte aus der Fondsbeteiligung an das Kreditinstitut abtreten und sich etwa er­hal­te­ne Ausschüttungen und in Rechtskraft erwachsene Steuervorteile anrechnen lassen.

 

Widerrufsrechte können aus verschiedensten Gründen vorliegen. Insbesondere im Bereich der ge­schlos­se­nen Immobilienfonds ist zu überprüfen, ob Sie als Verbraucher nicht in einer Haus­tür­si­tua­tion zur Abgabe Ihrer Willenserklärungen die auf Beitritt zum geschlossenen Im­mo­bi­li­en­fonds gerichtet waren oder gar zum Abschluss des Kreditvertrages in einer Haus­tür­si­tua­tion zum Abschluss bestimmt wurden. Liegt eine Haustürsituation vor, die kausal für den Vertragsschluss war, so steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Solange der Kreditvertrag noch "läuft" ha­ben Sie das Recht, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

 

Dies gilt jedoch nur solange, bis Sie vom Kreditinstitut bzw. bei Widerruf des Beitritts zur Ge­sell­schaft ordnungsgemäß über das Bestehen Ihres Widerrufsrechts belehrt wurden.

 

In der Vergangenheit haben sich viele Widerrufsbelehrungen von Kreditinstituten und In­itia­to­ren von geschlossenen Immobilienfonds als fehlerhaft erwiesen. So dass wir dazu raten, das Vor­lie­gen von Widerrufsrechten (Haustürwiderrufsrecht, Fernabsatz-Widerrufsrecht, Ver­brau­cher­kre­dit-Wi­der­rufs­recht, etc.) durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu las­sen. Eine Prüfung der Widerrufsbelehrung und der Frage, ob das Kreditverhältnis noch "läuft" führt dann dazu, dass relativ schnell mitgeteilt werden kann, ob ein Widerrufsrecht und die Möglichkeit zur Rückabwicklung besteht oder nicht. 

 

Wir vertreten derzeit viele Anleger von Rentadomo-Fonds, Wohnbaufonds und S.W. Im­mo­fonds gegen die finanzierenden Kreditinstitute und teilweise auch gegen die Fonds­ge­sell­schaf­ten selbst.

 

Wir weisen daraufhin, dass mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10.04.2008 in der Rechtssache C-412/06 (Hamilton ./. Volksbank Filder eG) entschieden wurde, dass eine Befristung des Widerrufsrechtes eines Verbrauchers gegenüber einem Kreditinstitut möglich ist. Dies soll auch dann möglich sein, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und das Vertragsverhältnis endet. Das Widerrufsrecht soll dann einen Monat nach wechselseitiger Vertragserfüllung enden. Dies würde für Anleger die ein Kreditverhältnis zur Finanzierung des Erwerbs eines geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen haben und den Darlehensbetrag an das Kreditinstitut bereits zurückgezahlt haben bedeuten, dass das Kreditverhältnis nicht mehr rückwirkend widerrufen werden kann.

 

Achtung:

Dies dürfte nach den Aussagen des Europäischen Gerichtshofes auch für das Vorliegen einer sogenannten Novation geltend. Novation bedeutet, dass das Kapitalnutzungsrecht des Kreditnehmers beschränkt war und nach Ablauf eine komplett neues Kreditverhältnis eingegangen wurde. Nicht gelten dürfte dies für die sogenannte Prolongation. Bei der Prolongation ist ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt und nur die Zinsbindung in kürzere Abschnitte eingeteilt.

 

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir zu deren Beantwortung gerne zur Verfügung.