Leistungsverpflichtung des Versicherers aus einer beendeten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)


BGH stellt in einer neuen Entscheidung klar, dass der Versicherer bei einem Versicherungsfall der vor Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung festgestellt wurde auch nach Beendigung noch zur Leistung verpflichtet ist.

 

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung werden vom Versicherer oftmals kombinierte Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) vertrieben. Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hängt das Schicksal des BU-Vertrages von dem der Lebensversicherung ab. Oftmals ist vereinbart, dass etwa mit der Beitragsfreistellung oder Kündigung der Lebensversicherung der BU-Schutz erlischt.

 

Problematisch ist es, wenn der Versicherungsfall in der BU-Versicherung schon eingetreten ist. Hier handelt es sich um einen sog. gestreckten Versicherungsfall, d.h. die Berufsunfähigkeit muss für eine Zeit vorliegen, damit der Versicherungsfall eintritt. Wird nun die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt oder gekündigt, erlischt bedingungsgemäß der BU-Schutz. Der BGH hat klargestellt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen die eine solche Konstellation zu Lasten des Versicherungsnehmers lösen den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen.

 

Ist der Versicherungsfall in der BU-Versicherung eingetreten, so hat der Versicherer die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lassen Sie sich fachkundig beraten, sofern auch Ihr Versicherer nicht zahlen will. Die Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung soll Sie vor Berufsunfähigkeit und damit verbundenen finanziellen Nachteilen schützen. Tritt der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherer zu leisten.