Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszins


Der Bundesgerichtshof (XI ZR 512/11) hatte in der mündlichen Verhandlung einem Kreditinstitut angeraten den Anspruch eines Kunden anzuerkennen. Im Verfahren ging es um die Frage, ob ein Kreditinstitut bei einem Immobilienkredit, welchen es wegen Zahlungsverzuges gekündigt hatte, neben der restlichen noch ausstehenden Darlehensschuld und Verzugszinsen auch noch die Vorfälligkeitsentschädigung verlangen durfte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9 U 76/10) hatte der Bank noch Recht gegeben und die Klage des Kunden abgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben und der Klage stattgegeben. Wegen des Anerkenntnis wurde die Begründung und deren Veröffentlichung verhindert, so dass sich Kunden später nicht auf die Begründung des BGH berufen können. So werden einige Kreditinstitute wohl auch weiterhin die Vorfälligkeitsentschädigung neben den Verzugszinsen verlangen, obwohl sie dies nicht dürfen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist bei dem niedrigen Basiszinssatz eben höher als der Verzugszins.

 

Dies sollte von Kunden unbedingt überprüft werden. Insbesondere auch bei der Frage der Insolvenz, sollten Insolvenzverwalter und Treuhänder diese Frage prüfen. Sollten Kunden wegen dieses Forderungspunktes zahlungsunfähig geworden sein oder aber die Überschuldung eingetreten sein und deshalb Insolvenzantrag gestellt worden sein, so wäre gegebenenfalls die Prüfung sinnvoll, ob das Kreditinstitut schuldhaft und pflichtwidrig handelte, so dass erheblicher Schadenersatz vom Kreditinstitut zu leisten wäre.