Die persönliche Haftung des Anlageberaters


BGH: Persönliche Haftung des Anlageberaters!

In einer Entscheidung vom 19.02.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH Az. XI ZR 170/07) gleich mehrere strittige Haftungsfragen entschieden. Im Fall ging es um die Frage, ob ein Kunde eines Wertpapier-Dienstleistungsunternehmens auch den für dieses Unternehmen handelnden Anlageberater in Anspruch nehmen kann.

Das Problem: Handelt ein Anlageberater oder Anlagevermittler erkennbar für einen Dritten (das Wertpapierdienstleistungsunternehmen) so vertritt er das Unternehmen. Die Haftung wird grundsätzlich gegenüber dem Unternehmen begründet. Eine persönliche Haftung des Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers kommt nur dann in Betracht, wenn er besonders persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat - also für den Erfolg der Kapitalanlage selbst einstehen möchte - oder wenn er deliktisch handelt (z.B. Betrug).

Im vorliegenden Fall war das Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen mittlerweile Zahlungsunfähig. Der Anlageberater verfügte jedoch noch über finanzielle Möglichkeiten. Dementsprechend wurde der Anlageberater im Falle des BGH in Anspruch genommen.

Bei der Ermittlung des Anlagehorizonts des Kunden ergab sich eine lediglich moderate Risikobereitschaft. Der Anlageberater riet zur Kündigung zweier der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsverträge. Der so erzielte Rückkaufswert wurde zum Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten - sich aber im Börsengang befindlichen -  Unternehmen (Aktiengesellschaft) investiert.

Hier stellte der Bundesgerichtshof fest, daß sich dies nicht mit den Anlagezielen vereinbaren ließ. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass der Anspruch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG gestützt werden könne. Dieser Anspruch habe keinen Schutzgesetzcharakter. Der BGH führte jedoch aus, dass derjenige Anlageberater, der für ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen handelt und vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt nach den Grundsätzen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) haftet.

Nach der Zurückverweisung des Bundesgerichtshofs an das Oberlandesgericht ist nun der Sachverhalt durch das Oberlandesgericht weiter zu erforschen.

Fazit: Anlageberater die Kapitalanlagen empfehlen, die dem Anlagehorizont des Kunden widersprechen, können selbst in eine  Haftung geraten, soweit sie die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nehmen.

Dementsprechend ergeben sich neue Möglichkeiten über das Handeln von Anlageberatern zu überprüfen. Insbesondere sofern die Erhebungsbögen zum Wertpapierhandelsgesetz vom Anlageberater richtig ausgefüllt wurden und den Kunden vorliegen.