Hoffnung für Anleger bei geschlossenen Fonds

Ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bei Haustürgeschäften europarechtswidrig?


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH Az. C-215/08) im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag die Frage gestellt, ob die Anwendung der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft auf Haustürwiderrufsfälle im Gesellschaftsrecht ge­gen europäisches Recht verstößt.

 

Der Fall:

Im vorliegenden Fall hatte ein in einer Haustürsituation eingeworbener Gesellschafter seine Beitrittserklärung zur Gesellschaft widerrufen. Die Fondsgesellschaft berechnete das Abfindungsguthaben. Nach der Berechnung der Gesellschaft hätte der Gesellschaf­ter noch 16.319 € in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nachschießen müssen. Auf diesen Betrag wurde der Gesellschafter von der GbR in Anspruch genommen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter widerrief seine Beitrittserklärung nach § 3 HwiG und war der Meinung, keine Rückzahlung leisten zu müssen.

 

Das Problem:

Rechtsprechung und Lehre sahen schon vor langer Zeit Probleme bei der rückwirkenden Ab­wicklung von Gesellschaftsbeitritten. In Fällen, in denen die Gesellschaft schon in Voll­zug gesetzt wurde - also nach außen hin den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat - sei es zu schwierig, eine komplette Rückabwicklung vorzunehmen. Auch Rechte wie Anfech­tung, Widerruf und Nichtigkeit führten nicht zu einer rückwirkenden Abwicklung, son­dern werden generell nur wie eine Kündigung - also in die Zukunft gerichtet - aufgefasst. Es besteht nur der Anspruch auf das sogenannte Abfindungsguthaben. Das Abfindungs­guthaben kann negativ oder positiv sein. Es braucht nicht gleich dem eingezahlten Kapi­tal des Gesellschafters sein.

 

Nur in Fällen die für die Rechtsordnung schlichtweg nicht tragbar sind (z.B. bei minder­jährigen oder geschäftsunfähigenVertragspartnern) wurde die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht ange­wendet.

 

Das deutsche Haustürwiderrufsrecht - zunächst im Haustürwiderrufsgesetz (HwiG) nun in § 312 ff. BGB geregelt beruht auf der Haustürgeschäfterichtlinie, also europäischem Recht. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht oblag dem deutschen Gesetzgeber. Gleich einige Regelungen des deutschen Gesetzgebers stellten sich später als problematisch dar. Die Haustürgeschäfterichtlinie selbst sah vor, dass von den zwingenden Vorschriften der Richtlinie nur zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden könne. Nun stellt sich in der Tat die Frage, ob beim Widerruf aufgrund Haustürgeschäfts der Gesellschafter sein eingezahltes Kapital zurückverlangen kann, da sein Widerrufsrecht ansonsten weitgehend ins leere liefe.

 

Die Möglichkeit:

All diejenigen Verbraucher die sich aufgrund einer Haustürsituation an einer Gesellschaft beteiligt haben und keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben, sollten sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

 

Liegt eine Haustürsituation vor und ist die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht formgerecht erteilt worden, dann kann der Verbraucher auch heute noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, sofern er noch an der Gesellschaft beteiligt ist.

 

Dies dürfte für alle Gesellschaftsbeteiligungen gelten ganz egal ob stille Beteiligungen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KG oder gar Aktiengesellschaften.

 

Wir haben in den letzten Jahren mehrere hundert Mandanten in Fragen kreditfinanzierter Beteiligungen beraten, außergerichtliche oder gerichtliche Lösungen gegenüber Banken, Vertrieben und Fondsgesellschaften oder Insolvenzverwaltern herbeigeführt. Sprechen Sie uns zunächst unverbindlich an. Die Gebühren einer Erstberatung in Höhe von 190 € zzgl. Mehrwertsteuer beinhalten eine erste Einschätzung Ihres Falles und eine Übersicht über die weiter entstehenden Kosten.