Haftung von Banken und freien Anlageberatern – Verjährung droht


Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger erst gemerkt, dass ihnen risikoreiche Produkte mit Ausfallrisiken verkauft wurden. So etwa Anleihen und Zertifikate der insolventen Bank Lehmann Brothers führten zu Totalausfällen. Oftmals wurden diese Produkte von Anlageberatern als „sicher“ dargestellt, die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals „garantiert“, als Sicherheit für Immobilienfinanzierungen oder als Altersvorsorge verkauft.

 

Sowohl freie Anlageberater, also auch Anlageberater in Banken oder Sparkassen müssen den Kunden aber anlage- und anlegergerecht beraten. Dazu gehört zunächst die Erforschung der Vermögensverhältnisse und der Kenntnisse des Anlegers. Daraus kann sich dann ergeben, dass einzelne Produkte für die Vermögensplanung und die Interessen des Kunden ungeeignet sind. Solche Produkte dürfen dem Kunden nicht empfohlen werden.

 

Weiterhin müssen Berater den Kunden vor Abschluss des Geschäfts darüber aufklären, dass sie von dem Verkäufer des Anlageprodukts Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) erhalten und diese der Höhe nach gegenüber dem Kunden beziffern. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit 2000 für Banken und Sparkassen gehalten und sogar ausgebaut.

 

Klärt ein Anlageberater nicht über einen solchen Interessenkonflikt oder nicht anleger- und anlagegerecht auf, hat er dem Anleger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch ist auf „Rückabwicklung“ gerichtet, was bei einem Totalverlust die Rückerstattung des eingesetzten Kapitals bedeuten kann.

 

Oftmals wissen Anleger bis heute nicht welche Produkte ihnen verkauft wurden. Wegen der Möglichkeit der Verjährung solcher Ansprüche sollten Anleger die Haftungsrisiken ihres Depots kurzfristig überprüfen lassen.

 

Für Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche etwa von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen sollten. Dabei sei auf die Möglichkeit der Verjährung zum 31.12.2009 hingewiesen. Verjährt ein Anspruch, kann er nicht mehr erfolgversprechend geltend gemacht werden.