Verjährung im Bürgschaftsrecht


Der Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 08.07.2008 (Az. XI ZR 230/07) über die Inanspruchnahme eines Kreditinstitutes aus einer Bürgschaft zu entscheiden. Die Bürgschaft sollte Ansprüche der Kunden eines Bauträgers aus einem Bauträgervertrag sichern. Die Kunden traten vom Bauträgervertrag zurück und nahmen das Kreditinstitut aus der Bürgschaft in Höhe der an den Bauträger nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bereits gezahlten Raten in Anspruch.

 

Das Kreditinstitut erhob die Einrede der Verjährung. Wie der BGH bestätigte zu recht. Damit konnte das Kreditinstitut die Zahlung gegenüber den klagenden Kunden des Bauträgers erfolgreich verweigern.

 

Der Fall wies zwar eine Besonderheit auf, da es bei der Frage der Berechnung der Länge der Verjährungsfrist auf die Übergangsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) ging, er enthält aber wichtige Grundsätze des Bürgschaftsrechts.

 

Das Problem

Die Bürgschaft ist ein Sicherungsmittel. Es handelt sich in der Regel um ein Drei-Personenverhältnis. Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge. Gläubiger und Hauptschuldner schließen einen Vertrag (bsp. Kreditvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.). Der Gläubiger verlangt eine Sicherheit für Vertragserfüllung oder Gewährleistungsrecht, deshalb beauftragt der Hauptschuldner den Bürgen, eine Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages zu stellen.

 

Erfüllt nun der Hauptschuldner den Vertrag nicht oder wird er zahlungsunfähig, kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Bürge muss an den Gläubiger leisten, sofern ihm die Einwendungen des Hauptschuldners oder aber eigene Einwendungen nicht helfen.

 

Im vorliegenden Fall hatten die Kunden des Bauträgers offenbar zunächst den Bauträger nach Rücktritt vom Bauträgervertrag in Anspruch genommen. Es wurde offenbar nicht daran gedacht, gleichzeitig mit dem Bauträger das Kreditinstitut in Anspruch zu nehmen. Beide haften nämlich als Gesamtschuldner. Dies führte dazu, dass sich das Kreditinstitut -nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist- erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Damit gingen die Kunden des Bauträger gänzlich leer aus, denn eine Inanspruchnahme des Bauträger scheiterte offenbar ebenfalls. 

 

Die Auswirkung

Die Bürgschaft ist als Personalsicherheit ein beliebtes Sicherungsmittel. Es wird sowohl im Bauträgervertrag (MaBV), im Bauvertrag, im Mietrecht, im Kaufrecht und auch im Kreditrecht eingesetzt. Welche Ansprüche der Bürgschaft zugrundliegen, ist eigentlich auch nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass sich der Bürge verpflichtet, für den Erfolg –jedenfalls für einen Geldbetrag- zu haften. Damit begibt sich der Bürge schon in ein erhebliches Haftungsrisiko. Verzichtet er zudem auf die Einrede der Vorausklage (sog. selbstschuldnerische Bürgschaft), so kann er den Gläubiger nicht darauf verweisen, zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge sogar Einwendungen in einem Rückforderungsprozess gegen den Gläubiger geltend machen.

 

Gerade wegen der erheblichen Bedeutung der Bürgschaft als Sicherheit ist auf folgendes hinzuweisen:

Als Bürge sollten Sie zunächst immer prüfen, ob Sie für den Hauptschuldner das Haftungsrisiko übernehmen möchten.  Im Zweifel sollte man dies nicht tun.

 

Wenn Sie eine Bürgschaft als Verbraucher abgegeben haben, dann besteht eventuell die Möglichkeit, die Bürgschaftserklärung zu widerrufen, die Bürgschaftsabrede zu kündigen oder die Inanspruchnahme zu verweigern. Lassen Sie solche Ansprüche umgehend prüfen, denn Widerrufsrechte sind zeitlich eng begrenzt.

 

Aber auch wenn Sie kein Verbraucher sind, gilt: Eine Kündigung der Abrede kann eventuell weiteren Schaden von Ihnen als Bürgen abwenden. Diese gilt jedoch nur für die Zukunft. Eventuell stehen Ihnen aber auch Einwendungen zur Seite, die der Hauptschuldner gar nicht geltend macht. Dies ist in der Praxis immer wieder zu beobachten, wenn der Hauptschuldner so oder so vor der Insolvenz steht.    

 

Lassen Sie Ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Nur so können Sie sicher einschätzen, welche Rechte Sie haben und ob Sie eine Inanspruchnahme erfolgreich verhindern können.