Schadenersatz der Bank bei mangelnder Einlagensicherung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.07.2009 (Az. XI ZR 152/08) die Informationspflichten von Banken erheblich erweitert.

 

Bislang liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung ergibt sich folgendes:

 

Will ein Kunde eine sichere Kapitalanlage zeichnen, die jedenfalls auf Kapitalerhalt gerichtet ist, darf die Bank keine Empfehlung für Anlagen aussprechen, die nicht über die gesetzliche Mindestdeckung nach Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) hinaus gedeckt sind.

 

Damit muss die Bank die Anlage daraufhin überprüfen, ob und wie die Kapitalanlage gesichert ist. Ist lediglich die Mindestabsicherung nach § 4 EAEG gegeben, muss der Berater von einer Zeichnung abraten. Über weitere Sicherungen hat die Bank den Kunden vor Abschluss –gegebenenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen- aufzuklären (§ 23 a Absatz 1 Satz 2 KWG i.d.F. vom 01.08.1998).

 

Diese Entscheidung kann unter Umständen in den Fällen der insolventen Lehmann-Anleihen bzw. Zertifikaten von erheblicher Bedeutung sein. Durch die Insolvenz der Lehmann-Bank sind viele Kundengelder verloren gegangen, denn Einlagen waren nicht hinreichend insolvenzfest. Hier stellt sich die Frage in jedem Einzelfall, ob eine solche Aufklärung erfolgt ist oder nicht.

 

Zu vermuten steht zudem, dass eine Pflichtverletzung auch dann anzunehmen ist, wenn eine Bank dem Kunden zu einer Zeichnung der Kapitalanlage rät,, die einen solchen Entschädigungsrahmen übersteigt. Denn auch hier ist ein Teil des Geldes nicht ausreichend gesichert.

 

Rechtsfolge einer schuldhaften Pflichtverletzung ist ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem die Pflicht verletzenden Institut. Grundsätzlich ist auch hier der Anleger so zu stellen, wie er vor Abschluss des Geschäfts stünde, sich also beratungskonform verhalten hätte.

 

Wenn Sie sich falsch beraten fühlen, lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht beraten, ob Sie Chancen haben, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen.