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Bundesarbeitsgericht entscheidet: Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) hält Verfassungskontrolle stand.

Bundesarbeitsgericht entscheidet: Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) hält Verfassungskontrolle stand.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 27.03.2019 (10 AZR 512/17) klargestellt, dass sich der betriebliche Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages-Bau (VTV-Bau) nicht dadurch geändert hat, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärung früherer Tarifverträge für unwirksam erklärte. Der Gesetzgeber hat durch Schaffung des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) wirksam zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschriften der Tarifverträge über die Sozialkassen auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gelten sollen. Das SokaSiG verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder gegen das gesetzliche Rückwirkungsverbot (Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 GG), noch bestand ein schutzwürdiges Vertrauen des dortigen Arbeitgebers, da dieser originär vom Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages erfasst war. Der Wirksamkeit des SokaSiG steht auch die negative Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 GG) nicht entgegen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine eigene Rechtsprechung und die bisherige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Hessen in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge bestätigt und für weiterhin maßgeblich erachtet.

 

 

 

Arbeitgeber müssen also weiterhin fürchten, dass sie Forderungen der Sozialkassen (Soka-Bau) ausgesetzt sind. Diese Forderungen berechnen sich auch weiterhin nach der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Soka-Bau kann rückwirkend Forderungen für vier Jahre gelten machen, soweit das Unternehmen des Arbeitgebers dem Anwendungsbereich des VTV-Bau unterfällt.

 

 

 

Betroffene Arbeitgeber sollten nicht bis zur Inanspruchnahme durch die Soka-Bau warten, sondern vielmehr vorab die Gefahren einer Inanspruchnahme überprüfen zu lassen, um zeitnah entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sollte eine Inanspruchnahme gerechtfertigt sein. Besteht die Gefahr in den Anwendungsbereich zu fallen, kann durch gezieltes Gegensteuern, z.B. die geschickte Auswahl von Neuaufträgen oder eine Umstrukturierung eine Inanspruchnahme vermieden oder begrenzt werden. Hierzu bedarf es aber einer geeigneten Beratung, damit entstehende Kosten und Aufwand abgewogen werden können.

 

Widerruf von Verbraucherkrediten


 

Im Falle des Abschlusses eines Verbrauchkreditvertrages hat das Kreditinstitut den Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären. Dieses Widerrufsrecht kann verschiedene Gründe haben, so kann es sich aus kreditrechtlichen Vorschriften, aus dem Gesichtspunkt eines Haustürgeschäfts oder aber aus fernabsatzrechtlichen Vorschriften ergeben.

 

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn das Kreditinstitut den Verbraucher zutreffend über das Bestehen und die Möglichkeit des Widerrufs informiert. Dies ist grundsätzlich schwierig, denn die entsprechenden Vorgaben haben sich seit den 1990er Jahren vielfach geändert. Viele Kreditinstitute haben die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nicht sorgfältig formuliert oder im Einzelfall falsch verwendet. Dies führt dazu, dass das Widerrufsrecht nicht durch ordnungsgemäße Belehrung untergegangen ist und damit eventuell heute noch bestehen kann.

 

Neben der Frage, ob die Widerrufsbelehrung richtig oder falsch ist bzw. sich an die Vorgaben der Musterbelehrung hält, sind die Fragen einer eventuellen Änderung der Konditionen oder aber einer Umschuldung zu beachten. Die Materie ist äußerst kompliziert und erfordert entsprechende Sachkenntnis.

 

Aufgrund der nunmehr niedrigen Zinsen, macht es jedoch durchaus Sinn sich die Optionen aufzeigen zu lassen und eventuell den Widerruf zu erklären bzw. mit der Bank über neue Konditionen zu verhandeln. Wenn Sie die richtigen Argumente haben, stellen sich nicht alle Banken quer und es können vernünftige Ergebnisse auch ohne Rechtsstreit erreicht werden.

 

Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an der sich mit dem Verbraucherkreditrecht auskennt. Bei Interesse stehe ich gerne zur Verfügung.

 


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Bearbeitungsentgelte für Kredite


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits zur Frage der Bearbeitungsentgelte bei Krediten Stellung genommen. Aus der Pressemitteilung Nr. 153/2014 war bereits zu erfahren, dass Kreditinstitute, welche für die Vergabe von Krediten Bearbeitungsentgelte erhoben haben diese zu unrecht erhoben haben und entsprechende Gebühren an ihre Kunden zurückzahlen müssen. Die Urteilsgründe der Entscheidungen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 liegen nunmehr vor. Als Begründung gab der BGH, wie schon die Oberlandesgerichte davor an, dass dem Kunden dafür keine Gegenleistung zukommt. Das Bearbeiten von Kreditanfragen gehöre zum Geschäft des Kreditinstitutes und dafür bekommt es Zinsen, wenn der Vertrag zustande kommt. Diese Begründung greift auch bei Kontoführungsgebühren von Darlehenskonten. Streitig war nunmehr noch die Frage wann diese Ansprüche verjähren. Dazu hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Verbraucher vor dem Jahr 2011 keine Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit haben musste. Dies bedeutet nunmehr, dass Ansprüche auf Rückforderung, welche von 2004 bis 2011 entstanden sind zum Jahresende verjähren können, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen (Klage, Mahnbescheid, Schlichtungsverfahren, Anerkenntnis, etc.) ergriffen werden. Lassen Sie die Ansprüche im Zweifel prüfen und noch dieses Jahr geltend machen oder machen Sie es selbst und erwirken Sie ein Anerkenntnis der Bank und einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

 


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Maklercourtage des Immobilienmaklers


 

Der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 06.02.2014, III ZR 131/13) hatte sich kürzlich mit einem Fall auseinanderzusetzen, indem der Immobilienmakler dem Verkäufer einen Käufer nachgewiesen hat. Der Kaufpreis der Immobilie sollte 1,1 Mio € betragen. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte der Immobilienmakler geregelt, dass der Provisionsanspruch auch entstehe, wenn oder soweit ein zeitlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Geschäft bestehe. Dann erwarb eine Tochtergesellschaft der vom Makler nachgewiesenen Käuferin für einen Kaufpreis in Höhe von 525.000 € die Immobilie.

 

 

 

Der Immobilienmakler erhält seine Maklercourtage nach § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB für den Nachweis eines Kunden, der dann zum Abschluss des Vertrages führt. Dazu muss die Tätigkeit des Maklers ursächlich (kausal) für den Vertragsschluss sein. Nach dem BGH führt die Tätigkeit des Maklers dann nicht zum Maklerlohn, wenn es sich nicht um einen anderen als den beabsichtigten Anspruch handelt. Dies ist stets eine Betrachtung im Einzelfall. Entscheidend ist, ob sich der abgeschlossene Vertrag als wirtschaftlich anderer Vertrag darstellt. Dies wird bei Preisnachlässen bis 15 % des ursprünglichen Angebotspreises eher anzunehmen sein, als bei 50 % oder mehr.

 

 

 

Auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) verhelfen dem Immobilienmakler in solchen Fällen zur Maklercourtage. Die verwandte AGB ist nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

 

 

Wichtig ist also für beide Seiten eines Maklervertrages im Blick zu haben, ob Maklercourtage auch bei abgeänderten Verträgen anfällt oder nicht. Im Einzelfall kann diese Maklercourtage einen vier- oder fünfstelligen Betrag ausmachen und es kann sich lohnen die Möglichkeit der Geltendmachung bzw. Abwehr dieser Courtage zu prüfen.

 


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Schadenersatz für Anleger bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis für die Anlagevermittlung


 

Anleger haben gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Anlagevermittler der keine entsprechende Erlaubnis zur Anlagevermittlung hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 05.12.2013 (III ZR 73/12) klargestellt, dass ein Anlagevermittler unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr.1 KWG (Kreditwesengesetz) einer Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung bedarf. Das ein erlaubnisfreies Geschäft nach dem Investmentgesetz (InvG) vorliegt, hat der Anlagevermittler darzulegen. Ihn trifft eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Anlagevermittlung ist jede Tätigkeit, die final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten zielt. Kurz gesagt jede Tätigkeit, die dazu dient Finanzinstrumente zu vertreiben, selbst dann, wenn der Vermittler „nur“ die Unterlagen ausfüllt und dem Kunden zur Unterschrift vorlegt.

 

 

 

Eine solche Tätigkeit ist nach § 32 Absatz 1 KWG erlaubispflichtig. § 32 Absatz 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts (§ 823 Absatz 2 BGB). Damit führt der Verstoß grundsätzlich zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch geht dann auf Rückabwicklung. Der Anleger ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er das betroffene Geschäft nicht abgeschlossen hätte.

 

 

 

Eine Überprüfung lohnt sich insoweit, als auch solche Verstöße grundsätzlich zu einem Schadenersatzanspruch führen können. Anleger sollten also durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen, ob eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich und sinnvoll ist.

 

 

 



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Beitragspflicht zu Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau, UlaK, ZVK)


 

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei jüngeren Entscheidungen wieder einmal zur Frage der Beitragspflicht von Unternehmen zu den Sozialkassen des Baugewerbes Stellung genommen.

 

 

 

Im Verfahren 10 AZR 428/13 ginge es um die Frage, ob ein Unternehmen welches zu 100% seiner betrieblichen Arbeitszeit flüssige Beschichtungen (Elastomere) auf Böden aufbringt in den Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages des Baugewerbes (VTV-Bau) fällt. Die SOKA-Bau AG berief sich im Verfahren darauf, dass ein Unternehmen welches dies macht Bodenbeläge verlegt und damit in den Anwendungsbereich fällt. Das beklagte Unternehmen verteidigte sich damit, dass das Aufbringen von Bodenbelägen nur in der Zusammenschau mit anderen Arbeiten dem VTV-Bau unterfalle. Dies sahen Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und auch das BAG ebenso, jedoch war das Unternehmen als mit den Tätigkeiten der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden tätig anzusehen (§ 1 Absatz 2 Abschnitt II). Damit wurde das Unternehmen verurteilt.

 

 

 

Im Verfahren 10 AZR 415/13 ging es um die tatsächliche Frage, ob ein Unternehmen, welches Demontagearbeiten und Brandschadensanierung betreibt grundsätzlich beitragspflichtig ist. Abbrucharbeiten und deren Umfang waren unstreitig. Das Landesarbeitsgericht hatte auch die Spezialschadstoffentsorgung und das Absaugen von PCB, KMF und PAK zu den baulichen Arbeiten gezählt. Dies hat das BAG ebenso gesehen, obwohl der Wortlaut des VTV dies nicht wirklich vermuten ließ.

 

 

 

Die feinen Unterscheidungen der einzelnen Merkmale des Anwendungsbereiches des VTV-Bau lassen sich als Nichtjurist oft nicht mehr verstehen. Die Fülle der Fälle der mit der Materie beschäftigten Landesarbeitsgericht Hessen (Alte Bundesländer) und Berlin-Brandenburg (Neue Bundesländer) ist unübersichtlich. Oftmals werden schon im Vorfeld beim unbedachten Ausfüllen der Fragebögen der SOKA-Bau AG oder im Rahmen von Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit ungenaue Angaben gemacht die zu einer Beitragspflicht führen, obwohl bei richtiger Angabe eine Beitragspflicht hätte vermieden werden können.

 

 

 

Die Inanspruchnahme der Unternehmen nach einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme und der Anzahl der Arbeitnehmer für die letzten vier Jahre ist dann schnell der Grund dafür, dass das Unternehmen in Schieflage kommt. Da kommen selbst bei kleineren mittelständischen Unternehmen mehrere hunderttausend Euro zusammen.

 

 

 

Werden Sie in Anspruch genommen lassen Sie sich beraten, wie eine Zahlungspflicht geprüft und ggf. abgewendet werden kann. Sind Sie nicht sicher, ob Sie in den Anwendungsbereich des VTV fallen, lassen Sie eine solche Beitragspflicht überprüfen und Strategien entwickeln um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.

 

 

 

 

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Bundesgerichtshof eröffnet Weg für Anleger zur Rückabwicklung von offenen Immobilienfonds


 

Anleger die von Anlageberatern zum Erwerb von offenen Investmentfonds bestimmt wurden, haben vielleicht die Möglichkeit diese Fonds im Wege des Schadenersatzes ohne Wertverlust an die Anlageberater oder beratenden Banken zurückzugeben und ihr eingezahltes Kapital zurückzuerhalten.

 

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein zwei Fällen entschieden, dass Anleger vom Anlageberater darüber aufzuklären sind, dass diese Fonds grundsätzlich die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG a.F. Bzw. § 257 KAGB). Diese Aussetzung der Rücknahme stellt ein besonderes Risiko da, welches für die Anlageentscheidung relevant ist. Zwar kann der Anteil auch nach Aussetzung der Rücknahme über die Börse veräußert werden, dies jedoch oftmals nur mit erheblicher Werteinbuße. Es spielt keine Rolle, wie die beratenden Banken argumentierten, dass dieses Risiko nur von untergeordneter Rolle sei, obwohl die tagesgleiche Rückgabe ein starkes Vertriebsargument war.

 

 

 

Der BGH hat in den Urteilen vom 29.04.2014 XI ZR 477/12 und XI ZR 13/13 Fälle zweier offener Immobilienfonds entschieden. Legt man die Grundsätze der Entscheidung zugrunde, so gelten diese für alle offenen Investmentfonds.

 

 

 

Anleger sollten sich über ihre Möglichkeiten von einem auf Kapitalanlagen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und wenn sie nicht über die Risiken aufgeklärt wurden die Rückabwicklung suchen.

 

 

 

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Versicherungsmakler haften für Deckungslücken


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut einen Fall entschieden, indem der dortige Versicherungsmakler im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Deckungslücke übersehen hat (Urteil vom 26.03.2014, IV ZR 422/12).

 

 

 

Der dortige Ofenbauermeister wurde vom beklagten Makler betreut. Im Rahmen des Antrags erstellte der Makler eine Deckungsnote und gab im Antrag das gewünschte Risiko an. Der Versicherer policierte jedoch nicht das ausdrücklich aufgenommene Risiko „inkl. Zugehöriger Fliesenarbeiten“. Damit kam der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Kunden ohne diesen Zusatz zustande, denn weder Versicherungsnehmer, noch Versicherungsmakler widersprachen der fehlerhaften Policierung. Da der Versicherungsmakler Sachwalter des Versicherungsnehmers ist und nicht wie der Versicherungsvertreter „Auge-und-Ohr“ des Versicherers, haftet auch nicht der Versicherer auf Vertragserfüllung, sondern der Makler. Der Versicherungsnehmer hat also Deckung für die versicherten Risiken beim Versicherer und für den nicht gedeckten Teil „Quasideckung“ beim Versicherungsmakler.

 

 

 

Das Versicherungsmaklergeschäft ist gefährlich; sowohl für den Makler, als auch für den Kunden. Die Rechtsanwaltskanzlei Ermel betreut und vertritt sowohl Versicherungsnehmer, als auch Versicherungsmakler in Deckungs- und Haftungsfragen. Gerne bin ich auch Ihnen oder Ihren Kunden behilflich.

 

 

 

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Anlageberatungsgesellschaft haftet für nicht durchgeführte Prüfung von Vorstrafen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.03.2013 (III ZR 296/11) angedeutet die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) zu verurteilen einem geschädigten Kapitalanleger Schadenersatz in Höhe seiner erlittenen Verluste zu leisten.

 

Im entschiedenen Fall hatte ein vorbestrafter freier Handelsvertreter der DVAG dem Kläger ein betrügerisches Kapitalanlagemodell empfohlen, welches dieser sodann gezeichnet hat. Beim vorbestraften Betrüger war wohl kein Geld mehr zu erlangen, so dass der Kläger die DVAG in Anspruch nahm. Das Land- und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der III. Zivilsenat des BGH stützte sich auf den Vortrag des Klägers, dass es die DVAG unterlassen habe ihren freien Handelsvertreter und dessen Vorstrafen durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses zu überprüfen. Hätte die DVAG dies getan, hätte man festgestellt, dass der Vermögensberater wegen Betruges vorbestraft war. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht, welches nun weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen hat, ohne die eine Entscheidung nicht getroffen werden kann.

 

Im Fall war der Kläger in die von dem betrügerischen Vermögensberater angemieteten Räumlichkeiten gekommen, welche mit Logos, Namensschriftzug der DVAG und deren Werbung ausgestattet war. Der BGH bedient sich der Rechtsfigur der Verkehrssicherungspflichten. Die Anlageberatung ist eine potentiell gefährliche Tätigkeit, welche zu Schäden beim Kunden führen kann. Wer einen solchen Gefahrenkreis eröffnet, indem er einem Vermögensberater den Apparat an die Hand gibt dies im Namen der Anlageberatungsgesellschaft zu tun, den trifft die Pflicht den Vermögensberater auf einschlägige Vorstrafen zu überprüfen.

 

Handelt also ein Vermögens- oder Anlageberater für den Kunden erkennbar auch für einen Dritten, wegen dessen der Kunde den Vermögens- bzw. Anlageberater überhaupt aufsucht, so kann dieser Dritte ( z.B. Anlageberatungsgesellschaft, Bank- oder Sparkasse, Versicherung) auch für die betrügerischen Exzesse haften, sofern eine entsprechende Kontrolle des einschlägig Vorbestraften unterbleibt.

 


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Nettopolice – Honorarberater verzichtet auf Ansprüche


In den Verfahren IV ZR 162/12 und IV ZR 265/12 hat der Honorarberater vor dem Bundesgerichtshof auf weitere Ansprüche gegen den Kunden aus einer Kostenausgleichsvereinbarung verzichtet. Vorausgegangen scheint dem ein Hinweis des Senats gewesen zu sein. Im Rahmen der Honorarberatung werden Lebens- und Rentenversicherungsverträge -die mit erheblichen Vertriebskosten belastet sind- durch gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Honorarberater abgegolten (mehr dazu hier).

 

Nur so konnte der Honorarberater ein Urteil mit Entscheidungsgründen verhindern, welches die ganze Branche lahmgelegt hätte.

 

Die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung die der Kunde in jedem Fall begleichen muss verstößt gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz, sowie gegen die Auflagen die der Bundesgerichtshof den Versicherern zur Auszahlung des Mindestrückkaufswertes machte.

 

Sofern ein Kunde für seine Renten- oder Lebensversicherung eines gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen hat, sollte er diese durch einen auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Zudem besteht in diesem Zusammenhang immer die Möglichkeit einer Falschberatung, denn oft wird zur Kündigung alter Versicherungsverträge geraten, welche für den Kunden positiv waren.

 

Bedenken Sie die kurzen Verjährungsfristen. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind klar, sonst hätte der Honorarberater in den dortigen Verfahren nicht auf seine Ansprüche verzichtet!


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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei wegen Zahlungsverzuges gekündigter Immobilienkrediten


Der Bundesgerichtshof (XI ZR 512/11) hatte in der mündlichen Verhandlung einem Kreditinstitut angeraten den Anspruch eines Kunden anzuerkennen. Im Verfahren ging es um die Frage, ob ein Kreditinstitut bei einem Immobilienkredit, welchen es wegen Zahlungsverzuges gekündigt hatte, neben der restlichen noch ausstehenden Darlehensschuld und Verzugszinsen auch noch die Vorfälligkeitsentschädigung verlangen durfte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9 U 76/10) hatte der Bank noch Recht gegeben und die Klage des Kunden abgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben und der Klage stattgegeben. Wegen des Anerkenntnis wurde die Begründung und deren Veröffentlichung verhindert, so dass sich Kunden später nicht auf die Begründung des BGH berufen können. So werden einige Kreditinstitute wohl auch weiterhin die Vorfälligkeitsentschädigung neben den Verzugszinsen verlangen, obwohl sie dies nicht dürfen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist bei dem niedrigen Basiszinssatz eben höher als der Verzugszins.

 

Dies sollte von Kunden unbedingt überprüft werden. Insbesondere auch bei der Frage der Insolvenz, sollten Insolvenzverwalter und Treuhänder diese Frage prüfen. Sollten Kunden wegen dieses Forderungspunktes zahlungsunfähig geworden sein oder aber die Überschuldung eingetreten sein und deshalb Insolvenzantrag gestellt worden sein, so wäre gegebenenfalls die Prüfung sinnvoll, ob das Kreditinstitut schuldhaft und pflichtwidrig handelte, so dass erheblicher Schadenersatz vom Kreditinstitut zu leisten wäre.


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Bearbeitungsentgelte für Privatkredite


Der Bundesgerichtshof (XI ZR 405/12) ist bei einem Verfahren nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob ein Kreditinstitut in seinen Kreditverträgen ein gesondert ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt erheben darf. Im konkreten Fall geht es um ein Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherverbandes. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm (31 U 60/12), hatte dem Kreditinstitut untersagt eine Klausel zu verwenden, welche ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe eines Prozentes des Kreditbetrages forderte. Dies steht eigentlich im Einklang mit weiterer Rechtsprechung z.B. OLG Karlsruhe (17 U 192/10), OLG Bamberg (3 U 78/10), OLG Düsseldorf (I-6 U 162/10) und OLG Dresden (8 U 1461/10). Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamm abweist oder aber das Revisionsverfahren zulässt. Für Kunden ist dies von entscheidender Bedeutung, denn sind die Klauseln unwirksam, kann das Bearbeitungsentgelt, samt angemessenem Zins zurückgefordert werden. Dies wäre bei einem Kreditbetrag in Höhe von 100.000 € und einem Bearbeitungsentgelt in Höhe von einem Prozent immerhin ein Betrag in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen.

 

Die Entscheidung und auch deren Begründung ist wegweisend für die Frage für geschäftliche Kredite. Löst der BGH die Frage über allgemeine Klausel im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird man auch bei Geschäftskrediten die Rückforderungen geltend machen können.

 

Man darf insoweit guter Dinge sein, als der BGH (XI ZR 388/10) auch schon die streitige Frage der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr im Sinne der Kunden entschieden und diese als unzulässig verworfen hatte. Die Begründung dürfte auch bei den Bearbeitungsentgelten greifen, die Führung eines Darlehenskontos ist im Interesse des Kreditinstitutes und auch dessen Aufgabe.

 

Kunden sollten Ihre Kreditverträge überprüfen lassen und von dem Kreditinstitut Bearbeitungsentgelte und auch gleich Kontoführungsgebühren zurückfordern.

 

 


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S & K Immobiliengruppe – Wenn der Staatsanwalt klingelt


Nach Medienberichten haben in einem bundesweit koordinierten Schlag Durchsuchungen und Festnahmen stattgefunden. Den Betreibern der S & K Immobiliengruppe wird unter anderem Betrug und Untreue vorgeworfen.

 

Nach Berichten von Manager Magazin online sollen die Betreiber der S & K Immobiliengruppe das Fonds-Immissionshaus SHB AG in München übernommen haben. Nach Austausch des dortigen Managements habe man die Auszahlung von fälligen stillen Beteiligungen zunächst ausgesetzt, so dass Anleger nunmehr auf ihr Geld warten. Die Wirtschaftswoche warnte bereits vor den Machenschaften der S & K Gruppe.

 

Die Immobilienfonds der SHB AG sollen Manager Magazin online zufolge nun Immobilien der S & K Gruppe aufkaufen, welche nicht mehr über die notwendigen langfristigen Mietverträge verfügen sollen. Eigene Immobilien sollen bewusst zu hoch bewertet worden sein.

 

Zudem bestünde der Verdacht des Schneeballsystems. Hierbei werden die Anleger mit hohen Renditen geködert. Die Renditen werden jedoch nicht mit dem operativen Geschäft erwirtschaftet, sondern lediglich durch die Einzahlungen neuer Anleger. Dies führt dazu, dass das System in sich zusammenfällt, wenn keine neuen Anleger mehr gefunden werden.

 

Die Beteiligungen der S & K Gruppe wurden über schlagkräftige Vertriebe vermittelt. Anleger sollten nun hellhörig werden und ihre Beteiligungen überprüfen lassen. Als Anspruchsgegner kommen neben den Initiatoren, Vertrieben, Geschäftsführern auch Prüfungsgesellschaften in Betracht, sofern diese von den einzelnen Machenschaften Kenntnis gehabt haben oder fahrlässig gehandelt haben.

 

Man darf zudem gespannt sein was die Ermittlungen sonst noch ans Licht führen.


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Keine Leistungsfreiheit des Versicherers?


BGH zur Frage der „gesonderten Belehrung“ nach § 28 VVG

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.01.2013 (IV ZR 197/11) mit der Frage der Wirksamkeit einer Belehrung des Versicherers über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall auseinandergesetzt.

 

Im Versicherungsverhältnis gibt es neben (Rechts-)Pflichten Obliegenheiten. Dies sind Verhaltensregeln für den Versicherungsnehmer aus denen sich ergibt, was er zu tun oder unterlassen hat, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Nach § 28 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über entsprechende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen der Verletzung zu unterrichten. Dies muss der Versicherer tun damit der Versicherer die Verletzung der Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsnehmer einwenden und daraus Rechte herleiten kann.

 

Im Fall hat der BGH zunächst die streitige Rechtsfrage entschieden, ob die Belehrung über die Obliegenheiten und die Rechtsfolgen der Verletzung auf einem gesonderten Blatt erfolgen muss und hat dies verneint. Der BGH stellt auf die drucktechnische Gestaltung der Belehrung ab. Dies ist folgerichtig, denn auch an anderer Stelle z.B. bei Widerrufsbelehrungen im Verbraucherrecht kommt es auf die drucktechnische Gestaltung an. Die Belehrung muss sich vom übrigen Text erkennbar abheben und somit dem Verbraucher die Wichtigkeit vor Augen führen. Zudem muss die Belehrung natürlich vollständig, verständlich und rechtlich richtig sein.

 

Folge aus dieser Entscheidung dürfte sein, dass bei jeder dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung neben der Frage der richtigen Überleitung in das neue VVG bei Altfällen die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Versicherer zu diskutieren ist. Dies lässt dem Versicherungsnehmer viel Raum doch noch die begehrte Leistung zu erhalten, denn viele Belehrungen dürften damit hinfällig sein.

 

Es hilft nichts die Prüfung am Einzelfall entscheidet den Rechtsstreit!


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Verjährungsbeginn bei verschwundenem Anlageberater


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (III ZR 298/11) einen Fall zu entscheiden gehabt der in Kapitalanlagefällen häufig vorkommt. Frei nach dem Motto erst ist das Geld weg, dann auch der Anlageberater oder Anlagevermittler, war die Frage zu beantworten wann denn nun die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass derjenige der einen Anspruch hat und den Anspruchsgegner kennt einen Anspruch durchsetzen kann. Damit läuft die Verjährungsfrist. Dazu ist neben dem Namen aber auch die Kenntnis der (ladungsfähigen) Anschrift des Anspruchsgegners notwendig. Dies ist manchmal schwierig aufzuklären. Beruft sich der Anlageberater auf die Einrede der Verjährung, so hat er die Tatsachen zu beweisen, die eine Verjährung begründen. Dabei darf sich der Anleger jedoch nicht einfach zurücklehnen. Auch ihn trifft eine sekundäre Darlegungslast. Sprich, er muss sagen was er getan hat, um die Anschrift herauszufinden.

 

Auch hier hatten sich die vorhergehenden Gerichte, nicht unüblich, sogleich auf die Einrede der Verjährung berufen. Jedoch ohne sich auch nur ansatzweise mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tatsachen die Einrede der Verjährung tragen. Dies geht schnell, denn dann muss sich der Richter nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen. Dies liegt als Abwehrreaktion insbesondere dann nahe, wenn der Sachverhalt aus Textbausteinen besteht und diese lustlos zusammen kopiert wurden.

 

Der geneigte Leser wird verstehen, dass die Sachverhaltsarbeit die eigentliche anwaltliche Aufgabe ist. Textbausteine können hilfreich sein, um dem Richter der nicht jeden Tag mit der Materie arbeitet Hilfestellung zu bieten.


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Anlegerklagen als Einzelfall

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) mit der für Anlegerprozesse oftmals entscheidenden Frage der Darlegungslast auseinandergesetzt. Ein Anleger hat -wie jeder andere Kläger auch- zunächst darzulegen, dass zum Anlageberater bzw. Anlagevermittler ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Nicht ganz zu unrecht wenden die die Anlageberater bzw. Anlagevermittler vertretenden Rechtsanwälte ein, dass Anlegeranwälte oftmals gerade zur Frage der vertraglichen Beziehung sehr „dünn“ vortragen. Erst nachdem ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, muss der Anleger vortragen und soweit bestritten auch beweisen dass eine Pflichtverletzung des Anlageberaters bzw. Anlagevermittler vorliegt.

 

Schwierigkeiten bereitet dies, wenn wie z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds bzw. Produkten vom „Grauen Kapitalmarkt“ mehrere Jahre vergangen sind und der Anleger selbst erst durch nachhaltige Exploration seines Rechtsanwalts, Gesprächen mit Familienangehörigen oder anderen Kunden des Beraters wieder Erinnerungen gewinnen kann. Oftmals machen sich gerade Kanzleien die „Massenverfahren“ führen nicht die Arbeit den Einzelfall zu recherchieren.

 

Aber zurück zum Fall. Der BGH gibt im Kerngehalt folgendes zu bedenken:

 

[…] Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüs-sigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger ein-gereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt [...].

 

Dies stellt einen durchaus nachvollziehbaren Mittelweg dar zwischen Schelte für die Kolleginnen und Kollegen die den Einzelfall aus den Augen verlieren und denen die sich redlich bemühen den eigenen Mandanten zu explorieren und mit den bescheidenen Auskünften und Erinnerungen des Mandanten in das Klageverfahren gehen.

 

Kurzum: Der Einzelfall entscheidet.


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