BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung hängt die spätere monatliche Rente nicht nur vom angesparten Vertragsvermögen ab. Entscheidend ist auch der sogenannte Rentenfaktor.
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der der Versicherer den ursprünglich genannten Rentenfaktor bei ungünstiger Entwicklung der Lebenserwartung oder Kapitalanlagerendite senken durfte, ohne zugleich verpflichtet zu sein, ihn bei einer späteren Verbesserung wieder anzuheben.
Die Entscheidung betrifft eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung, kann aber auch für andere Verträge mit vergleichbar einseitigen Anpassungsklauseln von Bedeutung sein.
Was ist ein Rentenfaktor?
Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente aus einem bestimmten Vertragsguthaben gezahlt wird.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Bei einem Rentenfaktor von 30 Euro und einem Policenwert von 100.000 Euro ergibt sich eine monatliche Rente von:
10 × 30 Euro = 300 Euro
Wird der Rentenfaktor später auf 24 Euro reduziert, sinkt die monatliche Rente bei demselben Vertragsguthaben auf 240 Euro.
Eine Kürzung des Rentenfaktors kann sich deshalb über die gesamte Rentenbezugszeit erheblich auswirken.
Welche Klausel beanstandete der Bundesgerichtshof?
Der Versicherer hatte im Versicherungsschein einen Rentenfaktor genannt. Nach den Versicherungsbedingungen durfte er diesen Faktor vor Rentenbeginn herabsetzen, wenn sich
- die Lebenserwartung der Versicherten unerwartet stark erhöhte,
- oder die Rendite der Kapitalanlagen dauerhaft stark sank,
sodass die ursprünglich vorgesehenen Rechnungsgrundlagen aus Sicht des Versicherers nicht mehr ausreichten.
Die Absenkung sollte mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erfolgen. Der Versicherte sollte anschließend über den neuen Rentenfaktor informiert werden.
Die Klausel enthielt jedoch keine entsprechende Verpflichtung, den Rentenfaktor später wieder anzuheben, wenn sich die maßgeblichen Umstände verbesserten.
Warum war die Klausel unwirksam?
Der Bundesgerichtshof sah darin ein einseitiges Leistungsänderungsrecht.
Der Versicherer konnte die Höhe seiner späteren Rentenleistung zulasten des Versicherungsnehmers reduzieren. Der Versicherungsnehmer musste an der Entscheidung nicht mitwirken und hatte nach der Klausel auch keinen gleichwertigen Anspruch auf eine spätere Korrektur nach oben.
Damit wurde das vertragliche Verhältnis einseitig zugunsten des Versicherers verändert.
Nach dem sogenannten Symmetriegebot darf eine Vertragsklausel nicht ausschließlich negative Entwicklungen zulasten des Kunden berücksichtigen, während spätere positive Entwicklungen allein beim Versicherer verbleiben.
Erlaubt eine Klausel eine Herabsetzung der Leistung wegen verschlechterter Umstände, muss sie grundsätzlich auch einen angemessenen Mechanismus für den Fall vorsehen, dass sich diese Umstände wieder verbessern.
Reichte die Zustimmung eines Treuhänders nicht aus?
Nein.
Die Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders konnte zwar verhindern, dass der Versicherer den Rentenfaktor völlig frei und ohne Kontrolle änderte. Sie beseitigte aber nicht die einseitige Struktur der Klausel.
Auch eine vom Treuhänder bestätigte Kürzung blieb nach den Bedingungen endgültig, selbst wenn sich die Rendite oder die versicherungsmathematischen Grundlagen später wieder zugunsten der Versicherten entwickelten.
Die Kontrolle des Kürzungsvorgangs ersetzt deshalb keine vertragliche Verpflichtung zur Wiederanhebung.
Ist der im Versicherungsschein genannte Rentenfaktor immer garantiert?
Nicht zwingend.
Ob ein Rentenfaktor garantiert ist, hängt von der konkreten Formulierung im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen ab.
Mögliche Gestaltungen sind beispielsweise:
- ein verbindlich garantierter Rentenfaktor,
- ein nur unverbindlich prognostizierter Rentenfaktor,
- ein garantierter Mindestfaktor,
- ein aktueller Faktor mit wirksamer Anpassungsmöglichkeit,
- oder ein Faktor, der erst bei Rentenbeginn endgültig festgelegt wird.
Das Urteil IV ZR 34/25 bedeutet daher nicht, dass jeder bei Vertragsschluss genannte Rentenfaktor unveränderlich ist.
Es bedeutet jedoch, dass ein Versicherer eine Kürzung nicht auf eine unwirksame, einseitig ausgestaltete Klausel stützen kann.
Was bedeutet das Urteil für bereits gekürzte Verträge?
Versicherungsnehmer sollten zunächst feststellen, ob ihr Versicherer den ursprünglich genannten Rentenfaktor tatsächlich herabgesetzt hat.
Dazu sind insbesondere folgende Werte zu vergleichen:
- Rentenfaktor im ursprünglichen Versicherungsschein,
- Rentenfaktor in späteren Standmitteilungen,
- garantierter Rentenfaktor,
- aktuell prognostizierter Rentenfaktor,
- und der für den Rentenbeginn angekündigte Faktor.
Nicht jede Veränderung in einer Standmitteilung stellt bereits eine rechtlich relevante Kürzung dar. Teilweise weisen Versicherer neben garantierten Leistungen lediglich unverbindliche Prognosen aus.
Hat der Versicherer den garantierten oder vertraglich zugesagten Faktor dagegen auf Grundlage einer vergleichbaren Klausel abgesenkt, sollte die Wirksamkeit geprüft werden.
Betrifft die Entscheidung nur Riester-Verträge?
Unmittelbar entschied der Bundesgerichtshof über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, also eine Riester-Rente.
Die rechtliche Begründung kann aber auch bei anderen fondsgebundenen Rentenversicherungen relevant sein, wenn die Bedingungen ein vergleichbares einseitiges Anpassungsrecht enthalten.
Eine Übertragung ist besonders zu prüfen, wenn:
- ein bestimmter Rentenfaktor im Versicherungsschein genannt wurde,
- der Versicherer diesen später reduziert hat,
- die Klausel nur eine Senkung, aber keine Wiederanhebung vorsieht,
- oder eine spätere Erhöhung vollständig im Ermessen des Versicherers steht.
Der Vertrag muss dennoch individuell geprüft werden. Bereits kleinere Unterschiede im Wortlaut können rechtlich bedeutsam sein.
Welche Ansprüche können sich ergeben?
Abhängig vom Stand des Vertrags können unterschiedliche Ansprüche in Betracht kommen.
Vertrag läuft noch
Es kann geprüft werden, ob der Versicherer verpflichtet ist, den Vertrag ohne Berücksichtigung der unwirksamen Kürzungsklausel fortzuführen und den ursprünglichen Rentenfaktor zu bestätigen.
Rentenbeginn steht bevor
Dann sollte rechtzeitig geklärt werden, mit welchem Rentenfaktor der Versicherer die monatliche Leistung berechnen will. Eine fehlerhafte Berechnung sollte möglichst vor Beginn der Rentenzahlung beanstandet werden.
Rente wird bereits gezahlt
Wurde die laufende Rente auf Grundlage eines unwirksam reduzierten Faktors berechnet, können Nachzahlungs- und Feststellungsansprüche in Betracht kommen.
Vertrag wurde gekündigt oder übertragen
Auch dann kann die frühere Kürzung Bedeutung haben, etwa für die Bewertung des Vertrags, eine Verrentung oder die Entscheidung über eine Vertragsänderung.
Welche Anspruchsart im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Vertragsstatus und der konkreten Versicherungsleistung ab.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine Prüfung sollten möglichst vorgelegt werden:
- der ursprüngliche Versicherungsantrag,
- der Versicherungsschein,
- die bei Vertragsschluss geltenden Versicherungsbedingungen,
- sämtliche Nachträge,
- jährliche Standmitteilungen,
- Schreiben über eine Änderung des Rentenfaktors,
- Modellrechnungen,
- Informationen zum garantierten und aktuellen Rentenfaktor,
- und gegebenenfalls die Rentenabrechnung.
Von besonderer Bedeutung ist die ursprüngliche Bedingungsfassung. Es genügt nicht, nur die aktuell im Internet veröffentlichten Bedingungen des Versicherers heranzuziehen.
Versicherte sollten nicht vorschnell kündigen
Eine mögliche unwirksame Rentenfaktorkürzung bedeutet nicht automatisch, dass die Kündigung des Vertrags wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bei Riester-Verträgen können bei einer schädlichen Verwendung insbesondere
- staatliche Zulagen,
- steuerliche Vorteile,
- Abschlusskosten,
- der aktuelle Vertragswert,
- und alternative Verwendungsmöglichkeiten
zu berücksichtigen sein.
Vor einer Kündigung sollte deshalb zunächst geklärt werden, welche Leistung bei Fortführung des Vertrags geschuldet ist und welche wirtschaftlichen Folgen eine Beendigung hätte.
Verjährung beachten
Bei bereits laufenden Rentenzahlungen können mögliche Nachzahlungsansprüche für einzelne Zeiträume verjähren.
Auch bei einem noch nicht begonnenen Rentenbezug können Fristen relevant werden, wenn der Versicherer eine endgültige Kürzung erklärt und Ansprüche zurückweist.
Eine bloße Beschwerde oder Nachfrage führt nicht in jedem Fall zu einer Hemmung der Verjährung. Der zeitliche Ablauf sollte daher frühzeitig geprüft werden.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stärkt Versicherungsnehmer bei einseitigen Kürzungen des Rentenfaktors.
Ein Versicherer darf sich nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen das Recht vorbehalten, die versprochene Rentenleistung bei ungünstiger Entwicklung zu reduzieren, ohne zugleich für spätere Verbesserungen einen angemessenen Ausgleich vorzusehen.
Das Urteil führt jedoch nicht automatisch bei jedem Riester- oder Rentenversicherungsvertrag zu einem höheren Rentenanspruch. Entscheidend sind:
- der Wortlaut der Vertragsunterlagen,
- die rechtliche Qualität des genannten Rentenfaktors,
- eine tatsächlich erfolgte Kürzung,
- und der aktuelle Vertragsstatus.
Ihr Versicherer hat den Rentenfaktor Ihrer Riester- oder Rentenversicherung reduziert?
Ich prüfe den Versicherungsschein, die Anpassungsklausel und mögliche Ansprüche auf Fortführung mit einem höheren Rentenfaktor.
Autor: Rechtsanwalt Alexander Ermel
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Stand: Juli 2026
Besprochene Entscheidung:
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
