BGH XI ZR 45/25
Der Bundesgerichtshof hat die Rückabwicklung widerrufener Autokredite weiter präzisiert. Nach dem Urteil vom 7. Juli 2026 darf die finanzierende Bank bei bestimmten, mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Verbraucherdarlehen die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen verweigern, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder dessen Absendung nachgewiesen ist (Az. XI ZR 45/25).
Die Entscheidung betrifft die bis zum 18. Mai 2026 geltende Rechtslage. Sie zeigt zugleich, dass nicht jeder Fehler in einem Darlehensvertrag automatisch zu einem fortbestehenden Widerrufsrecht führt.
Der zugrunde liegende Fall
Der Kläger hatte im März 2017 bei einem Händler einen BMW 320 D zum Preis von 26.000 Euro gekauft. Nach einer Anzahlung von 2.000 Euro finanzierte er den restlichen Kaufpreis sowie die Prämien für eine Ratenschutzversicherung und eine sogenannte Shortfall-GAP-Versicherung über ein Darlehen.
Das Darlehen belief sich auf insgesamt 25.282,19 Euro. Vereinbart waren 47 monatliche Raten von jeweils 277,41 Euro sowie eine Schlussrate von 13.000 Euro. Der Sollzins und der effektive Jahreszins waren mit jeweils 0,99 Prozent angegeben.
Im März 2020 widerrief der Käufer seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung. Die Bank wies den Widerruf zurück. Nachdem der Kläger das Darlehen während des Berufungsverfahrens vollständig abgelöst hatte, verlangte er von der Bank die Rückzahlung von mehr als 28.000 Euro zuzüglich Zinsen.
Vor dem Bundesgerichtshof blieb seine Revision ohne Erfolg.
Fehlerhafte Verzugszinsangabe genügte nicht
Der Darlehensvertrag informierte den Kläger darüber, dass im Falle eines Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz anfallen würden. Der bei Vertragsschluss konkret geltende Verzugszinssatz wurde jedoch nicht genannt.
Nach Auffassung des BGH war diese Pflichtangabe unvollständig. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss grundsätzlich auch der bei Vertragsschluss geltende konkrete Prozentsatz angegeben werden.
Der Informationsfehler führte im entschiedenen Fall dennoch nicht dazu, dass die Widerrufsfrist unberührt blieb. Entscheidend war für den BGH, ob die unvollständige Information geeignet war, die Einschätzung des Verbrauchers zu seinen Rechten und Pflichten oder seine Entscheidung über den Vertragsschluss zu beeinflussen.
Dies verneinte das Gericht. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher hätte den Darlehensvertrag auch bei Kenntnis des konkreten Verzugszinssatzes abgeschlossen. Wer eine ordnungsgemäße Rückzahlung des Darlehens plant, misst einem nur im Verzugsfall relevanten und zudem halbjährlich veränderlichen Zinssatz regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung für den Vertragsschluss bei.
Das Urteil macht damit deutlich: Ein formaler Fehler in den Pflichtangaben hält die Widerrufsfrist nicht in jedem Fall offen. Der Fehler muss vielmehr geeignet sein, die Entscheidungs- oder Rechtsausübungsmöglichkeiten des Verbrauchers tatsächlich zu beeinträchtigen.
Angaben zum Ombudsmann waren ausreichend
Der BGH hielt die Informationen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren für ordnungsgemäß.
Im Vertrag waren die zuständige Schlichtungsstelle, die schriftliche Form der Beschwerde und die Postanschrift des Ombudsmanns der privaten Banken angegeben. Weitere Angaben zu den Kosten waren nicht erforderlich, weil das Verfahren für Verbraucher kostenfrei ist.
Auch zusätzliche Übermittlungswege mussten nicht genannt werden. Die Angabe einer üblichen und allgemein zugänglichen Postanschrift genügte. Sonstige formale Anforderungen sind nur dann anzugeben, wenn ihre Nichtbeachtung ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen würde.
Möglicherweise fehlerhafter effektiver Jahreszins
Anders beurteilte der BGH die Berechnung des effektiven Jahreszinses.
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die mitfinanzierten Prämien der Ratenschutz- und GAP-Versicherung nicht in die Berechnung einbezogen werden mussten, weil der Darlehensvertrag und die Versicherungsverträge verbundene Verträge darstellten. Dieser Begründung widersprach der Bundesgerichtshof.
Versicherungsprämien müssen als sonstige Kosten in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden, wenn der Abschluss der Versicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe oder für die Gewährung des Kredits zu den angebotenen Bedingungen war. Nur bei einer tatsächlich freiwilligen Versicherung dürfen die Prämien unberücksichtigt bleiben.
Ob die Versicherungen im konkreten Fall tatsächlich freiwillig abgeschlossen worden waren, hatte die Vorinstanz nicht ausreichend festgestellt. Der Darlehensnehmer behauptete, sie seien Voraussetzung für die Finanzierung gewesen; die Bank bestritt dies. Die bloße Einordnung als verbundener Vertrag beantwortet diese Frage nicht.
Damit stand für den BGH nicht fest, ob der effektive Jahreszins zutreffend angegeben worden war. Für vergleichbare Finanzierungen kann daher entscheidend sein, ob eine Versicherung nur formal als freiwillig bezeichnet wurde oder ob das Darlehen tatsächlich auch ohne sie zu denselben Bedingungen erhältlich gewesen wäre.
Warum der Kläger trotzdem kein Geld erhielt
Obwohl der effektive Jahreszins möglicherweise fehlerhaft angegeben worden war, wies der BGH die Revision zurück. Das Berufungsurteil erwies sich aus einem anderen Grund als richtig.
Selbst bei einem wirksamen Widerruf war der Zahlungsanspruch des Klägers nach der für den Fall geltenden Gesetzesfassung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unbegründet. Die Bank durfte die Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen verweigern, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hatte oder der Kläger die Absendung des Fahrzeugs nachweisen konnte.
Diese Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers galt nach der Entscheidung auch für Zahlungen, die erst nach Erklärung des Widerrufs geleistet worden waren.
Der Kläger hatte das Fahrzeug weder zurückgegeben noch dessen Absendung nachgewiesen. Er hatte seinen Antrag auch nicht darauf gerichtet, Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs zu erhalten. Ebenso wenig war festgestellt, dass sich die Bank mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befand.
Die Folge: Die Bank musste die verlangten Beträge noch nicht zurückzahlen.
Keine gewöhnliche Zug-um-Zug-Rückabwicklung nach altem Recht
Besonders bedeutsam ist die Aussage des BGH, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Bank nach der bis zum 18. Mai 2026 geltenden Rechtslage nicht durch eine gewöhnliche Zug-um-Zug-Verurteilung ersetzt werden kann.
Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung müsste die Bank zahlen, sobald ihr gleichzeitig das Fahrzeug angeboten oder übergeben wird. Nach der vom BGH angewandten früheren Gesetzesfassung war der Darlehensnehmer dagegen grundsätzlich vorleistungspflichtig: Erst musste das Fahrzeug zurückgegeben oder seine Absendung nachgewiesen werden, danach konnte die Rückzahlung verlangt werden.
Der BGH sah keinen Raum für eine abweichende, unionsrechtskonforme Auslegung. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der damaligen Vorschriften seien eindeutig.
Gesetzesänderung seit dem 19. Mai 2026
Seit dem 19. Mai 2026 gilt eine geänderte Rechtslage. Der Gesetzgeber hat die Verweisung auf § 357 Absatz 4 BGB bei der Rückabwicklung verbundener Verträge gestrichen.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es sich dabei um eine echte Gesetzesänderung und nicht nur um eine Klarstellung des schon zuvor geltenden Rechts handelt. Für ältere Vertrags- und Widerrufsfälle kann deshalb weiterhin die frühere Regelung maßgeblich sein.
Ob die alte oder die neue Rechtslage anzuwenden ist, muss anhand des Vertragsschlusses, des Widerrufszeitpunkts und der einschlägigen Übergangsvorschriften geprüft werden. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf jeden aktuellen Autokredit übertragen.
Bedeutung für Verbraucher und Banken
Das Urteil enthält mehrere wichtige Hinweise für die Praxis:
- Nicht jeder Fehler in einem Verbraucherdarlehensvertrag verhindert den Beginn der Widerrufsfrist.
- Bei einer unvollständigen Pflichtangabe kommt es darauf an, ob der Fehler die Entscheidung oder die Rechtsausübung des Verbrauchers beeinflussen konnte.
- Versicherungsprämien gehören in den effektiven Jahreszins, wenn die Versicherung Voraussetzung für die Finanzierung oder für die angebotenen Kreditbedingungen war.
- Bei Altfällen kann die Bank eine Rückzahlung verweigern, solange das finanzierte Fahrzeug nicht zurückgegeben oder seine Absendung nachgewiesen wurde.
- Der genaue Klageantrag und ein ordnungsgemäßes Angebot der Fahrzeugrückgabe können für den Prozesserfolg entscheidend sein.
- Wegen der Gesetzesänderung zum 19. Mai 2026 müssen Alt- und Neufälle sorgfältig voneinander getrennt werden.
Fazit
Mit dem Urteil XI ZR 45/25 stärkt der Bundesgerichtshof vor allem die Position der finanzierenden Banken bei der Rückabwicklung älterer, verbundener Autokreditverträge.
Selbst wenn ein Darlehensvertrag möglicherweise fehlerhafte Pflichtangaben enthält und ein Widerruf wirksam sein sollte, kann der Verbraucher nicht ohne Weiteres die Rückzahlung sämtlicher Raten verlangen und gleichzeitig das Fahrzeug behalten. Nach der im entschiedenen Fall geltenden Rechtslage durfte die Bank ihre Zahlung bis zur Rückgabe des Fahrzeugs oder bis zum Nachweis seiner Absendung verweigern.
Für betroffene Darlehensnehmer bedeutet dies: Neben der Wirksamkeit des Widerrufs müssen auch die Rückgabe des Fahrzeugs, die konkrete Form des Zahlungsantrags und die zeitlich anwendbare Gesetzesfassung geprüft werden.
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Autor: Rechtsanwalt Alexander Ermel
Stand: Juli 2026
Besprochene Entscheidung:
OLG Stuttgart, Urteil vom 5. August 2025 – 12 U 42/25
