Negativzinsen und Verwahrentgelte: Können Bankkunden ihr Geld zurückfordern?

BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

 

Während der Niedrigzinsphase verlangten zahlreiche Banken und Sparkassen von ihren Kunden sogenannte Verwahrentgelte. Statt Zinsen auf ihr Guthaben zu erhalten, mussten die Kunden ab einem bestimmten Freibetrag ein Entgelt dafür zahlen, dass Geld auf einem Giro-, Tagesgeld- oder Sparkonto lag.

 

Der Bundesgerichtshof hat mehrere von Banken und Sparkassen verwendete Klauseln zu solchen Verwahrentgelten für unwirksam erklärt. Dabei unterscheidet der BGH zwischen Girokonten einerseits und Tagesgeld- sowie Sparkonten andererseits.

 

Was ist ein Verwahrentgelt?

 

Bei einem Verwahrentgelt berechnet die Bank einen bestimmten Prozentsatz auf das Kontoguthaben. Häufig wurde das Entgelt nur auf den Betrag erhoben, der einen festgelegten Freibetrag überschritt.

 

Typische Regelungen lauteten beispielsweise:

  • 0,5 Prozent pro Jahr auf Guthaben oberhalb eines Freibetrags,
  • 0,7 Prozent auf Guthaben ab 5.000,01 Euro,
  • oder ein Verwahrentgelt ab einem individuell festgelegten Schwellenwert.

Wirtschaftlich wirkten diese Entgelte wie negative Zinsen: Das Guthaben wurde durch Zeitablauf geringer, obwohl der Kunde keine Zahlung oder sonstige Leistung veranlasst hatte.

 

Die vom BGH geprüften Verfahren betrafen Klauseln verschiedener Banken und einer Sparkasse zu Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten.

 

Verwahrentgelte auf Tagesgeldkonten

 

Ein Tagesgeldkonto dient typischerweise dazu, Geld kurzfristig anzulegen und gleichzeitig verfügbar zu halten. Der Kunde stellt der Bank sein Geld zur Verfügung und erwartet zumindest, dass das Guthaben erhalten bleibt.

 

Der Bundesgerichtshof hat die geprüften Verwahrentgeltklauseln für Tagesgeldkonten einer inhaltlichen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen.

 

Nach Auffassung des Gerichts benachteiligten die Klauseln die Kunden unangemessen. Ein Tagesgeldkonto verliert seinen Spar- und Anlagezweck, wenn das Guthaben durch ein Verwahrentgelt fortlaufend reduziert wird und die Verzinsung diesen Abzug nicht ausgleicht.

 

Für die geprüften Tagesgeldklauseln bedeutete dies: Die Banken durften sich nicht auf die entsprechenden Regelungen berufen.

 

Verwahrentgelte auf Sparkonten

 

Auch bei klassischen Sparkonten erklärte der Bundesgerichtshof die geprüfte Klausel für unwirksam.

 

Spareinlagen dienen typischerweise der Ansammlung und Erhaltung von Vermögen. Ein laufender Abzug, durch den sich das angesparte Kapital verringert, steht diesem Vertragszweck entgegen.

 

Die vom BGH geprüfte Regelung wich damit von wesentlichen Grundgedanken des Sparvertrags ab und benachteiligte die Verbraucher unangemessen.

 

Gilt das auch für Girokonten?

 

Bei Girokonten ist die rechtliche Beurteilung differenzierter.

 

Ein Girokonto dient in erster Linie der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Daneben verwahrt die Bank das vorhandene Guthaben. Der Bundesgerichtshof ordnete ein Verwahrentgelt auf einem Girokonto grundsätzlich als Preis für eine Hauptleistung der Bank ein.

 

Solche Preisbestimmungen können nicht ohne Weiteres darauf überprüft werden, ob der verlangte Preis wirtschaftlich angemessen ist.

 

Die in den Verfahren verwendeten Klauseln waren dennoch unwirksam, weil sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend transparent waren. Für Verbraucher war nicht hinreichend klar erkennbar, auf welches Guthaben sich das Entgelt bezog und wie sich die Belastung konkret berechnete.

 

Das bedeutet:

Der Bundesgerichtshof hat Verwahrentgelte auf Girokonten nicht generell verboten. Er hat jedoch die konkret geprüften, intransparenten Klauseln für unwirksam erklärt.

Banken können sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass Verwahrentgelte bei Girokonten grundsätzlich möglich seien. Entscheidend bleibt die konkrete Vertrags- oder Preisregelung.

 

Können bereits gezahlte Verwahrentgelte zurückgefordert werden?

 

Wurde ein Verwahrentgelt auf Grundlage einer unwirksamen Klausel gezahlt, kann grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch wegen einer Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund in Betracht kommen.

 

Die BGH-Verfahren waren allerdings Verbandsklagen. Der Bundesgerichtshof entschied dabei über die Wirksamkeit der Klauseln, nicht abschließend über die individuellen Zahlungsansprüche einzelner Bankkunden. Ein möglicher Rückforderungsanspruch muss deshalb für jeden Kunden gesondert geprüft und gegebenenfalls gegenüber der Bank geltend gemacht werden.

 

Zu untersuchen sind insbesondere:

  • Auf welcher Art von Konto wurde das Entgelt berechnet?
  • Welche Klausel lag der Berechnung zugrunde?
  • Wurde die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet?
  • Gab es eine gesonderte individuelle Vereinbarung?
  • Wie hoch waren der Freibetrag und das belastete Guthaben?
  • Welche Beträge wurden tatsächlich abgebucht?
  • Sind Rückforderungsansprüche möglicherweise bereits verjährt?

Nicht jede als „Verwahrentgelt“ bezeichnete Zahlung beruht zwingend auf einer der vom BGH beanstandeten Klauseln.

 

Was gilt bei einer gesonderten Vereinbarung?

 

Einige Banken führten Verwahrentgelte nicht nur durch ein allgemeines Preisverzeichnis ein. Teilweise wurden Kunden aufgefordert, eine gesonderte Vereinbarung zu unterschreiben.

 

Auch dann muss geprüft werden:

  • ob tatsächlich eine Individualvereinbarung oder lediglich ein vorformulierter Vertrag vorliegt,
  • ob die Regelung transparent ist,
  • für welche Konten sie gelten soll,
  • und ob die Vereinbarung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Eine Unterschrift führt nicht automatisch dazu, dass jede vorformulierte Klausel einer rechtlichen Kontrolle entzogen ist. Entscheidend ist, ob der Inhalt im Einzelnen zwischen Bank und Kunde ausgehandelt wurde oder von der Bank einseitig vorgegeben war.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Für eine erste Prüfung sollten möglichst folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Kontoeröffnungsvertrag,
  • Preis- und Leistungsverzeichnis,
  • Vereinbarung über ein Verwahrentgelt,
  • Schreiben der Bank zur Einführung des Entgelts,
  • Kontoauszüge mit den Belastungen,
  • Jahresabrechnungen,
  • und der bisherige Schriftwechsel mit der Bank.

Liegen keine vollständigen Kontoauszüge mehr vor, kann bei einem Zahlungskonto außerdem zu prüfen sein, ob die Bank eine Entgeltaufstellung zur Verfügung stellen muss. Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass eine solche Aufstellung die Ermittlung gezahlter Verwahrentgelte erleichtern kann.

 

Verjährung nicht aufschieben

 

Betroffene sollten die Prüfung nicht unnötig aufschieben. Bei Rückforderungsansprüchen können Verjährungsfristen laufen.

 

Wann die Verjährung beginnt, hängt unter anderem davon ab:

  • wann die einzelnen Entgelte gezahlt wurden,
  • wann der Kunde die maßgeblichen Umstände kannte,
  • wie die konkrete Klausel formuliert war,
  • und ob bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden.

Eine einfache Beschwerde bei der Bank hemmt die Verjährung nicht zwangsläufig.

 

Fazit

 

Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Sparkonten waren nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den geprüften Vertragsgestaltungen unwirksam.

 

Bei Girokonten sind Verwahrentgelte nicht generell ausgeschlossen. Die vom BGH geprüften Klauseln waren jedoch intransparent und deshalb ebenfalls unwirksam.

 

Bankkunden, die während der Niedrigzinsphase Verwahrentgelte gezahlt haben, sollten die Vertragsunterlagen und Kontoabrechnungen prüfen lassen. Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt von der Kontoart, der konkreten Klausel, einer möglichen Einzelvereinbarung und der Verjährung ab.

 

Ihre Bank hat Verwahrentgelte oder Negativzinsen berechnet?

 

Ich prüfe die zugrunde liegende Vereinbarung, die Kontoart und mögliche Rückforderungsansprüche.

 

[Verwahrentgelt prüfen lassen]

 

Autor: Rechtsanwalt Alexander Ermel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Stand: 22. Juli 2026

 

Besprochene Entscheidungen:

  • BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 61/23
  • BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 65/23
  • BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 161/23
  • BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23