Rechtsschutzversicherung zahlt freiwillig: Rechtsanwalt haftet trotzdem

Erste Einordnung des BGH-Urteils vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25

 

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Prozesses, obwohl sie hierzu möglicherweise nicht verpflichtet ist, kann sie einen für die Prozesskosten verantwortlichen Rechtsanwalt dennoch in Regress nehmen.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 entschieden, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG nicht voraussetzt, dass die Versicherungsleistung rechtlich geschuldet war. Es genügt grundsätzlich, dass der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers tatsächlich ersetzt hat. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der Versicherer im Bewusstsein einer möglicherweise fehlenden Leistungspflicht zahlt.

 

Das Urteil stärkt Rechtsschutzversicherer bei der Verfolgung von Regressansprüchen. Für Rechtsanwälte stellt es zugleich klar: Eine Deckungszusage schützt nicht vor einer späteren Haftung für unnötig verursachte Prozesskosten.

 

Der Ausgangsfall: Klage gegen das falsche Unternehmen

 

Der Versicherungsnehmer hatte ein Fahrzeug der Audi AG erworben und ließ mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal anwaltlich prüfen.

 

Die beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft erhob jedoch nicht gegen die Audi AG, sondern gegen die Volkswagen AG Klage. Das Ausgangsgericht wies die Klage ab, weil die verklagte Gesellschaft nicht die richtige Anspruchsgegnerin war.

 

Trotz der erstinstanzlichen Niederlage finanzierte die Rechtsschutzversicherung auch das Berufungsverfahren. Sie wies allerdings darauf hin, dass sie nur für ein Vorgehen gegen den richtigen Anspruchsgegner einstehen müsse, und stellte einen möglichen Regress wegen anwaltlichen Verschuldens in Aussicht.

 

Die Berufung wurde später zurückgenommen. Insgesamt waren Prozesskosten von rund 8.700 Euro entstanden. Diese verlangte die Rechtsschutzversicherung anschließend von der Rechtsanwaltsgesellschaft zurück. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln gaben der Versicherung Recht.

 

Die zentrale Rechtsfrage

 

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

 

Die Vorschrift erfasst auch eine Rechtsschutzversicherung. Verursacht ein Rechtsanwalt seinem Mandanten durch eine Pflichtverletzung unnötige Prozesskosten und übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten, kann der Schadensersatzanspruch des Mandanten daher auf die

Versicherung übergehen.

 

Im vorliegenden Verfahren war jedoch fraglich, ob dies auch gilt, wenn die Versicherung weiß, dass sie möglicherweise gar nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang wird teilweise von einer Leistung aus „bewusster Liberalität“ gesprochen.

 

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in einem Urteil aus dem Jahr 2021 noch ausdrücklich offengelassen. Damals hatte der Versicherer aufgrund einer Deckungszusage geleistet; es war jedoch nicht festgestellt worden, dass er seine fehlende Leistungspflicht kannte.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

 

Der IX. Zivilsenat hat die bislang offene Frage nun zugunsten des Rechtsschutzversicherers beantwortet.

 

Für den Forderungsübergang kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Schadensersatzleistung an. § 86 Abs. 1 VVG verlangt seinem Wortlaut nach nicht, dass der Versicherer zur Zahlung verpflichtet war.

 

Der Forderungsübergang kann daher auch eintreten, wenn der Versicherer:

  • irrtümlich von einer Leistungspflicht ausgeht,
  • trotz zweifelhafter Deckung zahlt,
  • aus Kulanz leistet,
  • oder bewusst zahlt, obwohl er sich möglicherweise auf Leistungsfreiheit berufen könnte.

Entscheidend ist, dass der Versicherer den beim Versicherungsnehmer eingetretenen Schaden endgültig ausgeglichen hat.

 

Warum ist die Entscheidung überzeugend?

 

1. Der Wortlaut stellt auf den Schadensausgleich ab

 

§ 86 Abs. 1 VVG bestimmt, dass der Ersatzanspruch übergeht, „soweit der Versicherer den Schaden ersetzt“.

 

Das Gesetz spricht nicht davon, dass der Versicherer den Schaden aufgrund einer bestehenden oder gerichtlich durchsetzbaren Leistungspflicht ersetzt haben muss. Entscheidend ist zunächst der tatsächliche Ausgleich des Schadens.

 

Die Entscheidung hält sich damit eng an den Wortlaut der Vorschrift.

 

2. Der Versicherungsnehmer soll nicht doppelt entschädigt werden

 

Würde der Schadensersatzanspruch trotz vollständiger Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer beim Versicherungsnehmer verbleiben, könnte dieser unter Umständen zweimal Ersatz verlangen:

  • einmal von seiner Rechtsschutzversicherung,
  • und ein weiteres Mal vom haftenden Rechtsanwalt.

Eine solche doppelte Entschädigung soll der gesetzliche Forderungsübergang verhindern.

 

Der Anspruch soll deshalb in dem Umfang auf den Versicherer übergehen, in dem dieser den Schaden bereits ausgeglichen hat.

 

3. Der Schädiger soll nicht von der Versicherung profitieren

 

Auch der haftende Rechtsanwalt soll nicht dadurch entlastet werden, dass sein Mandant rechtsschutzversichert ist.

 

Die Rechtsschutzversicherung besteht zum Schutz des Versicherungsnehmers. Sie soll nicht zugleich die wirtschaftlichen Folgen einer anwaltlichen Pflichtverletzung endgültig übernehmen und damit den verantwortlichen Rechtsanwalt von seiner Haftung befreien.

 

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass ein Deckungsanspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung den vom Rechtsanwalt verursachten Kostenschaden nicht entfallen lässt. Anderenfalls würde gerade derjenige entlastet, dessen Pflichtverletzung die Kosten verursacht hat.

 

Kein Schutz durch eine Deckungszusage

 

Besondere Bedeutung hat das Urteil für die in der Praxis häufig anzutreffende Annahme, eine erteilte Deckungszusage bestätige zugleich die Erfolgsaussichten oder die ordnungsgemäße anwaltliche Bearbeitung.

 

Das ist nicht der Fall.

 

Ein Rechtsschutzversicherer prüft in erster Linie seine versicherungsvertragliche Eintrittspflicht. Er übernimmt damit nicht die Verantwortung für:

  • die Auswahl des richtigen Anspruchsgegners,
  • die Schlüssigkeit der Klage,
  • die Einhaltung von Fristen,
  • die richtige rechtliche Begründung,
  • oder die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Verfahrens.

Selbst wenn die Versicherung die Kostenübernahme ausdrücklich bestätigt, bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu prüfen und seinem Mandanten den sichersten und erfolgversprechenden Weg zu empfehlen.

 

Die Deckungszusage ist kein haftungsrechtlicher Freibrief.

 

Musste der Versicherer den Anwaltsfehler selbst erkennen?

 

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hatte bereits vor dem Oberlandesgericht eingewandt, die Rechtsschutzversicherung habe Unterlagen zum Fahrzeug erhalten und hätte erkennen können, dass gegen das falsche Unternehmen vorgegangen wurde.

 

Das OLG Köln ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.

 

Die Rechtsschutzversicherung ist im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, dessen Tätigkeit zu kontrollieren oder Anwaltsfehler zu verhindern. Sie hat den Versicherungsvertrag mit dem Mandanten zu bearbeiten, übernimmt aber nicht die anwaltliche Prüfung des Ausgangsverfahrens.

 

Auch ein Mitverschulden des Versicherers wurde deshalb nicht angenommen.

 

Diese Beurteilung ist sachgerecht. Der Rechtsanwalt kann seine eigene Prüfungspflicht nicht auf die Rechtsschutzversicherung verlagern. Gerade die zuverlässige Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners gehört zu den grundlegenden Aufgaben der anwaltlichen Mandatsbearbeitung.

 

Was ist mit den Kosten eines Prozesses gegen den richtigen Gegner?

 

Die Rechtsanwaltsgesellschaft wandte außerdem ein, dass ebenfalls Prozesskosten entstanden wären, wenn von Anfang an gegen die richtige Anspruchsgegnerin geklagt worden wäre.

 

Der Bundesgerichtshof wies auch diesen Einwand zurück.

 

Gegenstand des Schadensersatzanspruchs waren die Kosten des tatsächlich geführten und wegen des falschen Anspruchsgegners aussichtslosen Verfahrens. Die anwaltliche Pflicht zur richtigen Bestimmung der Gegenseite soll den Mandanten gerade davor schützen, Kosten für ein ungeeignetes Verfahren aufzuwenden.

 

Dass ein anderes, ordnungsgemäß geführtes Verfahren ebenfalls Kosten verursacht hätte, lässt den Schaden aus dem fehlerhaften Verfahren nicht entfallen.

 

Diese Aussage bedarf einer sorgfältigen Einordnung

 

Das Urteil beseitigt nicht allgemein die sogenannte Differenzhypothese. In der Anwaltshaftung muss weiterhin verglichen werden:

  • Wie steht der Mandant nach dem Anwaltsfehler?
  • Wie würde er bei pflichtgemäßem anwaltlichem Vorgehen stehen?

Bei diesem Vergleich dürfen aber nicht lediglich zwei Kostenbeträge gegenübergestellt werden.

 

Die Kosten eines Prozesses gegen den richtigen Gegner hätten dem Mandanten die Chance auf eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung eröffnet. Die Kosten des Prozesses gegen den falschen Gegner waren dagegen von Beginn an ungeeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.

 

Beide Aufwendungen sind deshalb wirtschaftlich nicht ohne Weiteres gleichwertig.

 

Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn auch ein Vorgehen gegen den richtigen Anspruchsgegner von Anfang an aussichtslos gewesen wäre. Dann müsste genauer untersucht werden, welches Verhalten bei ordnungsgemäßer Beratung zu erwarten gewesen wäre.

 

Offene Abgrenzungsfragen

 

Die Entscheidung klärt den Forderungsübergang bei einer bewussten, aber endgültigen Versicherungsleistung. Sie darf nicht ohne Weiteres auf jede Zahlung eines Versicherers übertragen werden.

 

Abzugrenzen bleiben insbesondere Fälle, in denen der Versicherer:

  • ausdrücklich nur einen Vorschuss leistet,
  • sich die Rückforderung gegenüber dem Versicherungsnehmer vorbehält,
  • erkennbar lediglich vorläufig in Vorlage tritt,
  • außerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses zahlt,
  • oder ausschließlich leistet, um einen Regressanspruch zu erwerben.

Das OLG Köln hatte diese Konstellationen ausdrücklich von der hier vorliegenden endgültigen Leistung unterschieden. Die Rechtsschutzversicherung hatte sich gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Rückforderung vorbehalten, sondern einen Regress gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft angekündigt.

 

Bei einer nur vorläufigen Zahlung kann zweifelhaft sein, ob der Schaden des Versicherungsnehmers bereits endgültig ersetzt wurde. Dann kommt es auf die genaue Erklärung des Versicherers und die rechtliche Ausgestaltung der Zahlung an.

 

Bedeutung für Versicherungsnehmer

 

Für rechtsschutzversicherte Mandanten bedeutet das Urteil:

 

Die Zahlung der Versicherung lässt einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den früheren Rechtsanwalt nicht automatisch entfallen. Der Anspruch geht jedoch im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer über.

 

Beim Mandanten können eigene Ansprüche verbleiben, beispielsweise wegen:

  • einer Selbstbeteiligung,
  • nicht versicherter Kosten,
  • eines nicht übernommenen Teils des Schadens,
  • entgangener Ansprüche aus dem Ausgangsverfahren,
  • oder weiterer wirtschaftlicher Nachteile.

Der Mandant kann den von der Versicherung übernommenen Kostenschaden nicht nochmals für sich selbst verlangen. Er kann aber weiterhin Inhaber der nicht übergegangenen Teile seines Schadensersatzanspruchs sein.

 

Bei der Geltendmachung muss deshalb genau zwischen den Ansprüchen des Versicherers und den beim Mandanten verbliebenen Ansprüchen unterschieden werden.

 

Bedeutung für Rechtsanwälte

 

Für Rechtsanwälte verschärft das Urteil das Regressrisiko nicht grundlegend, beseitigt aber eine bislang diskutierte Verteidigungsmöglichkeit.

 

Ein haftender Rechtsanwalt kann künftig nicht mehr erfolgreich einwenden:

Die Rechtsschutzversicherung hätte nicht zahlen müssen und darf deshalb keinen Regress nehmen.

Für die anwaltliche Praxis folgt daraus:

  1. Der richtige Anspruchsgegner muss vor Klageerhebung zuverlässig festgestellt werden.
  2. Eine Deckungszusage ersetzt keine eigene Prüfung der Erfolgsaussichten.
  3. Vorbehalte des Rechtsschutzversicherers müssen mit dem Mandanten besprochen werden.
  4. Veränderungen der Prozessstrategie sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
  5. Nach einer nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung müssen die Erfolgsaussichten der Berufung neu bewertet werden.
  6. Eine weitere Deckungszusage darf nicht als Bestätigung der anwaltlichen Strategie missverstanden werden.

 

Bedeutung für Rechtsschutzversicherer

 

Das Urteil gibt Rechtsschutzversicherern mehr Handlungssicherheit.

 

Sie können Kosten zunächst übernehmen, um ihren Versicherungsnehmer vor einer unmittelbaren Belastung zu schützen, ohne dadurch automatisch einen Regressanspruch gegen einen fehlerhaft handelnden Rechtsanwalt zu verlieren.

 

Für Versicherer empfiehlt sich dennoch eine klare Dokumentation:

  • Ist die Leistung endgültig oder nur vorläufig?
  • Besteht eine rechtliche Leistungspflicht?
  • Wird ein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten?
  • Wird ein möglicher Regress gegen den Rechtsanwalt geprüft?
  • Welche Kosten sind durch welchen Verfahrensabschnitt entstanden?

Unklare Formulierungen können später zu Streit darüber führen, ob ein endgültiger Schadensausgleich oder lediglich eine vorläufige Zahlung vorlag.

 

Kritische Würdigung

 

Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis.

 

Der Gesetzeswortlaut stellt auf den tatsächlichen Schadensausgleich ab. Zudem wäre es schwer begründbar, weshalb ein pflichtwidrig handelnder Rechtsanwalt davon profitieren sollte, dass der Versicherer seines Mandanten großzügiger leistet, als er möglicherweise müsste.

 

Der Versicherer übernimmt mit seiner Zahlung nicht die Verantwortung für den Anwaltsfehler. Er erfüllt vielmehr eine Schutzfunktion gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der wirtschaftlich Verantwortliche bleibt grundsätzlich derjenige, der die unnötigen Kosten verursacht hat.

 

Gleichwohl darf die Entscheidung nicht zu einer grenzenlosen Regressmöglichkeit führen. Ein Forderungsübergang setzt weiterhin voraus, dass:

  • dem Versicherungsnehmer tatsächlich ein Ersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt zustand,
  • der Versicherer gerade den entsprechenden Schaden ersetzt hat,
  • und die Zahlung einen endgültigen Schadensausgleich darstellte.

§ 86 VVG erzeugt keinen Schadensersatzanspruch, der zuvor nicht bestand. Der Versicherer tritt lediglich in einen vorhandenen Anspruch seines Versicherungsnehmers ein und muss sich deshalb grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die auch gegenüber dem Mandanten bestanden hätten.

 

Fazit

 

Der Bundesgerichtshof stellt mit IX ZR 79/25 klar:

Eine Rechtsschutzversicherung kann einen Rechtsanwalt auch dann in Regress nehmen, wenn sie die Prozesskosten freiwillig oder trotz Zweifeln an ihrer Leistungspflicht übernommen hat.

Maßgeblich ist der tatsächliche und endgültige Schadensausgleich. Die Deckungszusage befreit den Rechtsanwalt weder von seinen eigenen Prüfungspflichten noch von der Haftung für unnötig verursachte Prozesskosten.

 

Für Mandanten bleibt zu prüfen, welche Schadenspositionen auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen sind und welche eigenen Ansprüche weiterhin bestehen.

 

Sie vermuten, dass ein früherer Rechtsanwalt einen Prozess gegen den falschen Anspruchsgegner geführt oder vermeidbare Prozesskosten verursacht hat?

 

Ich prüfe die anwaltliche Bearbeitung, die Gerichtsakte, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und mögliche eigene oder auf den Versicherer übergegangene Schadensersatzansprüche.

 

[Fall zur Rechtsanwaltshaftung schildern]

 

Autor: Rechtsanwalt Alexander Ermel
Stand: Juli 2026

 

Besprochene Entscheidungen:

  • BGH, Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25
  • OLG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 – 30 U 7/24
  • BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19