BGH, Urteil vom 18. März 2026 – IV ZR 184/24
Bei der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung zahlt der Versicherer regelmäßig den sogenannten Rückkaufswert aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann davon ein zusätzlicher Abzug vorgenommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Klausel befasst, nach der die Höhe des Stornoabzugs von der jeweiligen Kapitalmarktsituation abhing. Je nach Zinsentwicklung konnte der Abzug vollständig entfallen oder fünf, zehn beziehungsweise 15 Prozent des Deckungskapitals betragen.
Der BGH hat entschieden, dass eine solche Berechnungsmethode grundsätzlich ausreichend „beziffert“ sein kann. Damit ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob der konkrete Abzug auch der Höhe nach angemessen und damit insgesamt wirksam ist.
Was ist der Rückkaufswert?
Wird eine Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig gekündigt, endet der Vertrag grundsätzlich vor dem ursprünglich vereinbarten Ablauf.
Der Versicherungsnehmer erhält dann nicht einfach sämtliche eingezahlten Beiträge zurück. Vielmehr errechnet der Versicherer den Rückkaufswert auf der Grundlage des vorhandenen Deckungskapitals und der vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben.
Der Rückkaufswert kann insbesondere durch folgende Positionen beeinflusst werden:
- Abschluss- und Vertriebskosten,
- Verwaltungskosten,
- Risikobeiträge,
- die bisherige Vertragslaufzeit,
- die Entwicklung der Kapitalanlage,
- Überschussanteile,
- und gegebenenfalls einen vereinbarten Stornoabzug.
Der Stornoabzug ist vom Rückkaufswert zu unterscheiden. Er soll besondere Nachteile ausgleichen, die dem Versicherer beziehungsweise der Versichertengemeinschaft durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entstehen.
Welche Klausel wurde geprüft?
In dem Verfahren ging ein Verbraucherverband gegen Klauseln eines Versicherers vor, der Lebens- und Rentenversicherungen anbot.
Die Versicherungsbedingungen sahen einen kapitalmarktabhängigen Abzug vor. Die Höhe sollte anhand bestimmter Zinssätze und einer im Vertrag beschriebenen Berechnungsmethode bestimmt werden.
Je nach Kapitalmarktsituation konnte der Abzug:
- null Prozent,
- fünf Prozent,
- zehn Prozent
- oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen.
In den letzten zehn Jahren der vereinbarten Aufschubzeit sollte sich der Abzug schrittweise bis auf null Prozent reduzieren.
Der Versicherungsnehmer konnte die konkrete Höhe damit nicht bereits bei Vertragsschluss als festen Eurobetrag kennen. Er konnte sie erst für den Zeitpunkt der späteren Kündigung anhand der dann geltenden Kapitalmarktdaten ermitteln.
Muss ein Stornoabzug bereits bei Vertragsschluss als fester Betrag angegeben werden?
Nach § 169 Abs. 5 VVG muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein.
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff „beziffert“ nicht dahin verstanden, dass im Vertrag zwingend ein fester Eurobetrag oder ein unveränderlicher Prozentsatz genannt werden muss.
Auch eine Berechnungsmethode kann danach genügen, wenn:
- sie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist,
- die wirtschaftliche Größenordnung des möglichen Abzugs erkennbar wird,
- der Versicherer bei der späteren Berechnung keinen eigenen Ermessensspielraum hat,
- und die verwendeten Berechnungswerte dauerhaft nachprüfbar sind.
Im entschiedenen Fall wurden für die Berechnung öffentlich festgestellte Kapitalmarktdaten herangezogen. Der Versicherer konnte die Werte nicht selbst nach Belieben bestimmen.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Berechnungsmethode deshalb als ausreichend bestimmt und transparent. Ein kapitalmarktabhängiger Abzug ist somit nicht bereits deshalb unwirksam, weil seine konkrete Höhe erst im Zeitpunkt der Kündigung feststeht.
Hat der Bundesgerichtshof die Klausel vollständig für wirksam erklärt?
Nein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel nicht an der fehlenden Bezifferung scheitert. Außerdem hielt er einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug nicht grundsätzlich für unzulässig.
Nicht abschließend entschieden wurde jedoch, ob der vorgesehene Abzug auch angemessen ist.
Das Oberlandesgericht hatte hierzu noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren deshalb zurück.
Im weiteren Verfahren muss insbesondere untersucht werden:
- welche wirtschaftlichen Nachteile dem Versicherer durch die Kündigung tatsächlich entstehen,
- ob diese Nachteile durch den Abzug ausgeglichen werden dürfen,
- ob die Berechnung inhaltlich sachgerecht ist,
- und ob die Höhe des Abzugs in einem angemessenen Verhältnis zu den behaupteten Nachteilen steht.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Bezifferung und Angemessenheit wichtig?
Eine Klausel kann ausreichend verständlich berechnet werden und dennoch inhaltlich zu einem unangemessen hohen Abzug führen.
Die erste Frage lautet:
Kann der Versicherungsnehmer anhand des Vertrags nachvollziehen, wie der Abzug berechnet wird?
Die zweite Frage lautet:
Ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Versicherer einen Abzug in dieser Höhe vornimmt?
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil IV ZR 184/24 im Wesentlichen die erste Frage zugunsten des Versicherers beantwortet. Die zweite Frage war noch nicht entscheidungsreif.
Versicherer dürfen das Urteil deshalb nicht pauschal als Bestätigung jedes kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs darstellen.
Was bedeutet das Urteil für Versicherungsnehmer?
Versicherungsnehmer können nicht allein damit argumentieren, die Klausel enthalte bei Vertragsschluss keinen festen Eurobetrag.
Eine Prüfung kann aber weiterhin sinnvoll sein, wenn:
- die Berechnung des Abzugs nicht nachvollziehbar ist,
- die verwendeten Zinssätze nicht angegeben werden,
- der Versicherer nicht erläutert, welche Nachteile ausgeglichen werden sollen,
- der Abzug ungewöhnlich hoch erscheint,
- die vertraglich vorgesehene Reduzierung nicht berücksichtigt wurde,
- die Abrechnung nicht mit der maßgeblichen Bedingungsfassung übereinstimmt,
- oder zusätzlich zum Stornoabzug weitere nicht nachvollziehbare Kosten abgezogen wurden.
Entscheidend ist deshalb nicht nur der Wortlaut einer einzelnen Klausel. Die gesamte Abrechnung muss mit dem Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben abgeglichen werden.
Welche Verträge können betroffen sein?
Das Urteil betrifft eine bestimmte Gestaltung kapitalmarktabhängiger Stornoabzüge. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf jede Lebens- oder Rentenversicherung übertragen.
Eine Prüfung kommt insbesondere bei folgenden Vertragsarten in Betracht:
- Kapitallebensversicherungen,
- aufgeschobene private Rentenversicherungen,
- fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen,
- und andere Verträge, bei denen bei einer Kündigung ein besonderer Abzug vom Rückkaufswert vorgenommen wird.
Es ist jeweils festzustellen, welche Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Versicherer haben ihre Klauselwerke im Laufe der Jahre mehrfach verändert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine Prüfung sollten möglichst folgende Unterlagen vorliegen:
- der Versicherungsschein,
- der ursprüngliche Versicherungsantrag,
- die bei Vertragsschluss geltenden Versicherungsbedingungen,
- spätere Vertragsänderungen und Nachträge,
- die Kündigungserklärung,
- die Abrechnung des Rückkaufswerts,
- eine Berechnung des Stornoabzugs,
- Mitteilungen über Überschussanteile,
- und der bisherige Schriftwechsel mit dem Versicherer.
Fehlen Unterlagen, sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie vom Versicherer herausverlangt werden können.
Verjährung beachten
Bei bereits ausgezahlten Verträgen müssen mögliche Verjährungsfristen geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn der Versicherer den Stornoabzug bereits vor mehreren Jahren vorgenommen hat.
Eine bloße außergerichtliche Beanstandung hemmt die Verjährung nicht in jedem Fall. Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die weitere Entwicklung eines Verbands- oder Musterverfahrens warten, ohne die Verjährung ihrer individuellen Ansprüche zu prüfen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat kapitalmarktabhängige Stornoabzüge nicht generell für unwirksam erklärt. Eine Berechnungsmethode kann das gesetzliche Erfordernis der Bezifferung erfüllen, obwohl die genaue Höhe des Abzugs erst bei der Kündigung feststeht.
Offen bleibt aber, ob der konkrete Abzug auch sachlich gerechtfertigt und angemessen ist. Versicherungsnehmer sollten daher die Vertragsklausel und die tatsächliche Abrechnung prüfen lassen, statt das Urteil entweder als vollständigen Erfolg der Versicherer oder als automatischen Rückzahlungsanspruch zu verstehen.
Bei der Kündigung Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung wurde ein Stornoabzug vorgenommen?
Ich prüfe die Versicherungsbedingungen, die Berechnung des Rückkaufswerts und die Frage, ob der Abzug im konkreten Vertrag wirksam und angemessen ist.
[Versicherungsabrechnung prüfen lassen]
Autor: Rechtsanwalt Alexander Ermel
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Stand: 20. Juli 2026
Besprochene Entscheidung:
BGH, Urteil vom 18. März 2026 – IV ZR 184/24
