BGH, Urteil vom 25. März 2026 – IV ZR 30/25
Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Deckung für ein gerichtliches Verfahren ab, kommt es häufig auf die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen an. Der Versicherer kann den Deckungsschutz nicht auf eine Einschränkung stützen, die sich aus den Bedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend eindeutig ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in einer aktuellen Entscheidung zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung erneut angewendet.
Worum ging es?
Der Versicherungsnehmer verlangte Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Fahrzeughersteller. Hintergrund war der Vorwurf, dass das erworbene Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung ausgestattet gewesen sei.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsschutzversicherer war unter anderem streitig, ob die Versicherungsbedingungen den Deckungsschutz in der konkreten zeitlichen Konstellation ausschlossen.
Dabei ging es insbesondere darum, zu welchem Zeitpunkt der maßgebliche Versicherungsfall eingetreten war und wie die Bedingungen zum versicherten Fahrzeug auszulegen waren.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der sogenannten Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.
Lassen Allgemeine Versicherungsbedingungen mehrere ernsthaft mögliche Auslegungen zu, ist die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung maßgeblich. Der Versicherer trägt das Risiko, wenn eine von ihm formulierte Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht klar und verständlich aus dem Bedingungswerk hervorgeht.
Nach der Entscheidung durfte eine Einschränkung des Deckungsschutzes nicht angenommen werden, wenn sich den vereinbarten Klauseln nicht eindeutig entnehmen ließ, dass nur Versicherungsfälle erfasst sein sollten, die nach der Zulassung des betreffenden Fahrzeugs eingetreten waren.
Welche Bedeutung hat das Urteil?
Die Entscheidung betrifft zwar eine bestimmte Verkehrs-Rechtsschutzversicherung und eine besondere Fallgestaltung. Der zugrunde liegende Auslegungsgrundsatz ist jedoch auch für andere Streitigkeiten mit Rechtsschutzversicherern wichtig.
Eine Deckungsablehnung sollte insbesondere geprüft werden, wenn der Versicherer behauptet:
- der Versicherungsfall sei zu früh eingetreten,
- der maßgebliche Rechtsverstoß liege vor Versicherungsbeginn,
- das betreffende Fahrzeug oder Risiko sei noch nicht versichert gewesen,
- eine Wartezeit sei noch nicht abgelaufen,
- der Sachverhalt falle unter einen Risikoausschluss,
- mehrere Vorgänge seien zu einem einheitlichen Versicherungsfall zusammenzufassen.
Maßgeblich ist nicht allein die vom Versicherer vertretene Interpretation. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Durchsicht verstehen durfte.
Nicht jede Ablehnung ist endgültig
Rechtsschutzversicherer begründen Ablehnungen häufig mit kurzen Hinweisen auf einzelne Klauseln. Daraus folgt noch nicht, dass die rechtliche Bewertung zutreffend ist.
Geprüft werden sollten:
- der Versicherungsschein,
- die bei Vertragsschluss vereinbarten Versicherungsbedingungen,
- spätere Vertragsänderungen,
- der genaue Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes,
- die Formulierung des beabsichtigten Anspruchs,
- das Ablehnungsschreiben des Versicherers.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich die Versicherung lediglich auf einen allgemeinen Risikoausschluss beruft, ohne nachvollziehbar zu erklären, weshalb dieser Ausschluss den konkreten Sachverhalt erfasst.
Was können Versicherte tun?
Versicherte sollten eine Ablehnung nicht allein aufgrund der rechtlichen Ausführungen des Versicherers akzeptieren. Zunächst muss geklärt werden, welche Bedingungsfassung tatsächlich Vertragsbestandteil geworden ist.
Anschließend ist zu prüfen, ob die angeführte Klausel klar formuliert ist, ob sie den konkreten Sachverhalt erfasst und ob ihre Auslegung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar ist.
Auch Fristen im Ausgangsverfahren müssen unabhängig vom Streit mit der Rechtsschutzversicherung beachtet werden. Die Deckungsprüfung ersetzt nicht die rechtzeitige Wahrung der Ansprüche gegen die eigentliche Gegenseite.
Bei Fragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Entscheidung: BGH, Urteil vom 25. März 2026 – IV ZR 30/25.
