Sie werden von der SOKA-Bau in Anspruch genommen und Fragen sich warum?
Problem:
SOKA-Bau ist der gemeinsame Name der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Ulak). ZVK und Ulak wiederum sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und überwachen die Durchführung des Verfahrenstarifvertrages (VTV-Bau), welchen die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften des Bauvertrages neben dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau) abgeschlossen haben.
Beide Tarifverträge sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden, um im Baugewerbe gleiche Chancen für alle Beteiligten zu schaffen. So jedenfalls der Gedanke. Da jedoch eine allgemeine Erfassung der Unternehmen und Veranlagung, wie z.B. in steuerlichen Angelegenheiten nicht erfolgt, sind viele Unternehmen überrascht, wenn Sie von der SOKA-Bau angeschrieben werden, oder ein Auftraggeber eine sogenannte „Negativbescheinigung“ der SOKA-Bau vom Unternehmer anfordert, also ein Papier mit dem man eine Bestätigung vorlegen kann keine Beitragsschulden bei der SOKA-Bau zu haben.
Schon bei dieser ersten Berührung mit der SOKA-Bau machen Unternehmen erste Fehler. Oftmals aus Unwissenheit. Diese sind dann schwer zu korrigieren, denn an den eigenen Angaben hat sich der Unternehmer zunächst festhalten zu lassen.
Der VTV-Bau regelt das Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft. Er ist kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) für sämtliche Unternehmen anwendbar, welche in seinen Anwendungsbereich fallen. Je nachdem, ob sich das Unternehmen in den neuen oder alten Bundesländern befindet muss der beitragspflichtige Unternehmer eine Summe an die SOKA-Bau abführen, welche sich nach der Bruttolohnsumme seiner Arbeitnehmer berechnet. Dies kann -insbesondere für die Vergangenheit- einen erheblichen Betrag ausmachen.
Ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des VTV-Bau fällt und damit beitragspflichtig ist, ist für den Unternehmer oftmals schwierig zu prüfen.
Expertise:
In den letzten Jahren habe ich mehrfach Unternehmen bei Fragen der Beitragspflicht außergerichtlich beraten oder im gerichtlichen Verfahren vertreten. So z.B. Unternehmen im Bereich Gebäudereinigung, Gebäudesanierung, Erd- und Geothermiearbeiten, Lohnarbeiten, Maschinenvermietung, Fensterbau- bzw. Fenstervertriebsunternehmen sowie Handwerksunternehmen aller Art.
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Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
-Fachanwalt für Versicherungsrecht
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