Honorarberater und Nettopolicen

Nachdem die Lebensversicherer vom Bundesgerichtshof bei der Umlage von Vertriebskosten gerügt wurden, ging der Trend der Versicherer dazu andere Wege zu finden. Einer dieser Wege war das Anbieten sogenannter Nettopolicen.

 

Bei der klassischen Lebensversicherung zahlte der Kunde die ersten 36 bis 60 Monate der Prämien nur für den Vertrieb (sog. Bruttopolice). Dies bedeutete, dass erst nach 3 bis 6 Jahren Kapital gebildet wurde. Bei der Kündigung der Lebensversicherung kam dann die Überraschung bei der Berechnung des Rückkaufswertes. Dort war dann kaum ein Wert vorhanden, obwohl der Kunde erhebliche Zahlungen geleistet hat. Dies hielt der Bundesgerichtshof für im Einzelfall unwirksam.

 

Nunmehr werden bei den sogenannten Nettopolicen die Vertriebskosten mittels gesonderter Vereinbarung an den Berater gezahlt. Entweder als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung. Sinn der Aktion ist es, dass die Vertriebskosten unabhängig davon, ob der Lebensversicherungsvertrag fortgeführt wird oder nicht, zu zahlen sind.

 

Dieses Vorgehen kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung sein, galt das Augenmerk der Rechtsprechung doch gerade dem Verbraucherschutz. Nichtsdestotrotz versuchen Vertriebe nun ihre vermeintlichen Ansprüche einzuklagen.

 

Es besteht eine weite Möglichkeit der Verteidigung hiergegen. Die schlechteste Alternative ist es jedoch den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten. Handeln Sie! Lassen Sie Ihre Ansprüche überprüfen.