Der Bundesgerichtshof (II ZR 30/09) hat einem Anleger recht gegeben, der sich gegen einen aus seiner Sicht fehlerhaften Prospekt gewandt hatte.
Im Prospekt suggerierten die Prospektverantwortlichen, dass Sie über Erfahrungswerte verfügten, die eine als unverbindlich dargestellte Prognoserechnung über die zukünftige Entwicklung der Kapitalanlage dadurch besser beurteilen konnten, weil sie Erfahrungswerte im konkreten Marktsegment hätten.
Hier erklärte der BGH, dass dies einen Prospektfehler darstelle, denn dem Anleger wird dadurch vorgetäuscht, dass die im Prospekt enthaltene Liquiditätsberechnung, die zwar als unverbindlich gekennzeichnet war, mit Fakten unterlegt ist die sie richtig erscheinen lassen.
Damit haften die Prospektverantwortlichen –also die Herausgeber des Prospekts- dem Anleger auf Schadenersatz. Dieser geht in solchen Fällen auf Rückabwicklung, so dass der Anleger so zu stellen ist, wie er vor Zeichnung stand.
Als Anleger in einem geschlossenen Fonds (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, Windkraftfonds, Solarfonds, etc.) sollten Sie diese Möglichkeit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Eventuell können auch Sie sich von Ihrer Beteiligung lösen. Bitte beachten Sie dabei, dass die Ansprüche wegen Prospekthaftung einer kurzen Verjährung unterliegen können, so dass eine Prüfung zeitnah erfolgen sollte.
Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
-Fachanwalt für Versicherungsrecht
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