Beitragspflicht zu Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau, UlaK, ZVK)


 

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei jüngeren Entscheidungen wieder einmal zur Frage der Beitragspflicht von Unternehmen zu den Sozialkassen des Baugewerbes Stellung genommen.

 

 

 

Im Verfahren 10 AZR 428/13 ginge es um die Frage, ob ein Unternehmen welches zu 100% seiner betrieblichen Arbeitszeit flüssige Beschichtungen (Elastomere) auf Böden aufbringt in den Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages des Baugewerbes (VTV-Bau) fällt. Die SOKA-Bau AG berief sich im Verfahren darauf, dass ein Unternehmen welches dies macht Bodenbeläge verlegt und damit in den Anwendungsbereich fällt. Das beklagte Unternehmen verteidigte sich damit, dass das Aufbringen von Bodenbelägen nur in der Zusammenschau mit anderen Arbeiten dem VTV-Bau unterfalle. Dies sahen Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und auch das BAG ebenso, jedoch war das Unternehmen als mit den Tätigkeiten der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden tätig anzusehen (§ 1 Absatz 2 Abschnitt II). Damit wurde das Unternehmen verurteilt.

 

 

 

Im Verfahren 10 AZR 415/13 ging es um die tatsächliche Frage, ob ein Unternehmen, welches Demontagearbeiten und Brandschadensanierung betreibt grundsätzlich beitragspflichtig ist. Abbrucharbeiten und deren Umfang waren unstreitig. Das Landesarbeitsgericht hatte auch die Spezialschadstoffentsorgung und das Absaugen von PCB, KMF und PAK zu den baulichen Arbeiten gezählt. Dies hat das BAG ebenso gesehen, obwohl der Wortlaut des VTV dies nicht wirklich vermuten ließ.

 

 

 

Die feinen Unterscheidungen der einzelnen Merkmale des Anwendungsbereiches des VTV-Bau lassen sich als Nichtjurist oft nicht mehr verstehen. Die Fülle der Fälle der mit der Materie beschäftigten Landesarbeitsgericht Hessen (Alte Bundesländer) und Berlin-Brandenburg (Neue Bundesländer) ist unübersichtlich. Oftmals werden schon im Vorfeld beim unbedachten Ausfüllen der Fragebögen der SOKA-Bau AG oder im Rahmen von Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit ungenaue Angaben gemacht die zu einer Beitragspflicht führen, obwohl bei richtiger Angabe eine Beitragspflicht hätte vermieden werden können.

 

 

 

Die Inanspruchnahme der Unternehmen nach einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme und der Anzahl der Arbeitnehmer für die letzten vier Jahre ist dann schnell der Grund dafür, dass das Unternehmen in Schieflage kommt. Da kommen selbst bei kleineren mittelständischen Unternehmen mehrere hunderttausend Euro zusammen.

 

 

 

Werden Sie in Anspruch genommen lassen Sie sich beraten, wie eine Zahlungspflicht geprüft und ggf. abgewendet werden kann. Sind Sie nicht sicher, ob Sie in den Anwendungsbereich des VTV fallen, lassen Sie eine solche Beitragspflicht überprüfen und Strategien entwickeln um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.

 

 

 

 

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