Der Projektsteuerer nimmt Aufgaben des Bauherrn bei der Bauabwicklung wahr. Dort wo der Bauherr aufgrund der Vielzahl der am Bau tätigen Fachbereiche überfordert ist, ist die Beauftragung eines gesonderten Projektsteuerers angezeigt.
Die Regelung der Aufgaben und der Vergütung des Projektsteuerers ist in § 31 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angelegt. Dort werden die Aufgaben die ein Projektsteuerer erbringen kann exemplarisch aufgezählt.
Dies können beispielsweise sein:
In gewisser Weise umfasst dies natürlich auch Rechtsfragen. Wenn der Projektsteuerer diese -ohne selbst Jurist zu sein- selbst beantwortet, begibt er sich oft in die Gefahr der Haftung.
In der Praxis bereitet es dem Projektsteuerer oft Schwierigkeiten dem Bauherrn klar zu machen, wofür er einen Projektsteuerer benötigt. In rechtlicher Hinsicht ist es problematisch die Aufgaben klar zu formulieren. Nur durch eine eindeutige Regelung des Leistungsumfanges lässt sich jedoch klären wozu sich der Projektsteuerer gegenüber dem Bauherrn verpflichtet und wofür er später auch einzustehen hat. Hier zeigt sich, dass Vertragsgestaltung Sache von Rechtsanwälten sein sollte. In der Praxis werden umfassende Vertragswerke von juristischen Laien oftmals „zerpflückt“. Später bleiben dann oft nur noch Bruchstücke übrig. Diese gefallen dann den meisten Auftragnehmern nicht mehr, denn die Beabsichtigten Honorare lösen sich sehr schnell in Wohlgefallen auf.
Da die HOAI den Projektsteuerer als unabhängigen Vertreter des Bauherrn sieht, können natürlich Interessenkonflikte bestehen. Beauftragt der Bauherr den planenden Architekten auch als Projektsteuerer, so kann das zu Problemen führen. Der Architekt müsste sich dann in seiner Eigenschaft als Projektsteuerer selbst überwachen. Ein klassisches „in-sich-Geschäft“ das zu Interessenkonflikten führen kann. Umgekehrt ist auch der Projektsteuerer der mit der Objektüberwachung beauftragt wird in einem Interessenskonflikt. Eine Beauftragung macht nur dort Sinn, wo der Projektsteuerer unabhängig ist.
Das Honorar des Projektsteuerers ist frei verhandelbar. Es muss jedoch „bei Auftragserteilung“ schriftlich fixiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtigkeitsregelung des § 31 Absatz 2 HOAI verworfen und entschieden, dass der Projektsteuerer jedenfalls einen Anspruch auf Honorar hat. Problematisch ist jedoch die Bestimmung der Höhe im Einzelfall, so dass das Honorar grundsätzlich bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden sollte.
Sie sind Projektsteuerer? Wir beraten Sie gerne bei der Vertragsgestaltung bzw. bei Fragen der Haftung. Sprechen Sie uns an.
Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
-Fachanwalt für Versicherungsrecht
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