Das Arbeitsverhältnis ist Dauerschuldverhältnis und für beide Parteien des Arbeitsvertrages Grundlage des Einkommens. Damit ist jeder Eingriff in den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch ein Eingriff in die Lebensgrundlage einer der Arbeitsvertragsparteien.
Als Arbeitgeber ist man darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zum Wohl des Unternehmens einsetzt. Als Arbeitnehmer ist man darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung vergütet und einen Arbeitsplatz und Arbeit zur Verfügung stellt.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit einer außerordentlich firstlosen Kündigung, einer außerordentlichen fristgemäßen Kündigung und einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hier sollen kurz die Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung dargestellt werden.
Kündigung in kleinen Betrieben
Da der Allgemeine Kündigungsschutz erst ab einer Unternehmensgröße von 5 und mehr Arbeitnehmern (früher zeitweise mehr als 10 Arbeitnehmern) eingreift, ist eine Kündigung in sog. Kleinbetrieben grundsätzlich möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und die gesetzliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Kündigung in Betrieben die unter den Allgemeinen Kündigungsschutz fallen
In Betrieben mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern gilt der Allgemeine Kündigungsschutz, sofern das betreffende Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat.
Damit wird die Kündigung erschwert, denn die Kündigung muss nun sozial gerechtfertigt sein. Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Dies können sein:
Liegen diese Gründe nicht vor, so ist eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam.
Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung bedarf die Kündigung in der Regel einer vorangehenden Abmahnung.
Kündigung von besonders geschützten Arbeitnehmern
Der Gesetzgeber hat neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen Besonderen Kündigungsschutz für notwendig erachtet. Dieser dient dem Schutz von Arbeitnehmern die besonders hart von einer Kündigung betroffen werden bzw. die einem zusätzlichen Schutz bedürfen.
Besonderer Kündigungsschutz besteht z.B. bei Schwerbehinderung, Mitgliedschaft im Betriebsrat, Schwangerschaft oder Elternzeit.
Schwerbehinderung
Menschen die den Status eines schwerbehinderten bzw. eines dieser Gruppe gleichgestellten innehaben dürfen nur mit vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt gekündigt werden. Fehlt eine solche Zustimmung ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 134 BGB nichtig. Das Integrationsamt prüft, ob der Schwerbehinderte wegen dieser Eigenschaft gekündigt werden soll, oder ob auch ein nicht-schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt worden wäre.
Betriebsrat
In Betrieben in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt. Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates, Wahlleitern und Initiatoren einer Betriebsratswahl ist für die Dauer des Amtes und einer sog. Abkühlungsphase nach Beendigung des Amtes ausgeschlossen. Es kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates bedarf jedoch der Zustimmung des Betriebsrates. Diese wird in der Regel jedoch nicht zu erlangen sein.
Eine Möglichkeit ist jedoch die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, wenn das Mitglied des Betriebsrats dem gekündigt werden soll kein Ersatzarbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Mutterschutz und Elternzeit
Die Kündigung einer Schwangeren bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidenten. Ohne die Zustimmung des Regierungspräsidenten als zuständiger Stelle, ist die Kündigung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies gilt auch für Eltern die sich in Elternzeit befinden.
Anhörung des Betriebsrates
Besteht in dem Betrieb in dem der Arbeitnehmer gekündigt werden soll ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Die Anhörung ist an eine gewisse Form und an eine gewisse Frist gebunden.
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit der Kündigung zuzustimmen, sich nicht zu äußern oder aber der Kündigung zu widersprechen. Widerspricht der Betriebsrat, steht dem Arbeitnehmer ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Diesen kann der Arbeitnehmer geltend machen. Von diesem Weiterbeschäftigungsanspruch kann sich der Arbeitgeber nur schwer lösen. Durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann sich der Arbeitgeber wehren. Gibt das Arbeitsgericht diesem Antrag statt, kann der Arbeitnehmer aus dem Betrieb entfernt werden.
Kündigungsgründe
Die Kündigungsgründe werden in einem gesonderten Artikel dargestellt.
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Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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