Bundesarbeitsgericht entscheidet: Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) hält Verfassungskontrolle stand.

Bundesarbeitsgericht entscheidet: Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) hält Verfassungskontrolle stand.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 27.03.2019 (10 AZR 512/17) klargestellt, dass sich der betriebliche Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages-Bau (VTV-Bau) nicht dadurch geändert hat, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärung früherer Tarifverträge für unwirksam erklärte. Der Gesetzgeber hat durch Schaffung des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) wirksam zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschriften der Tarifverträge über die Sozialkassen auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gelten sollen. Das SokaSiG verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder gegen das gesetzliche Rückwirkungsverbot (Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 GG), noch bestand ein schutzwürdiges Vertrauen des dortigen Arbeitgebers, da dieser originär vom Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages erfasst war. Der Wirksamkeit des SokaSiG steht auch die negative Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 GG) nicht entgegen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine eigene Rechtsprechung und die bisherige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Hessen in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge bestätigt und für weiterhin maßgeblich erachtet.

 

 

 

Arbeitgeber müssen also weiterhin fürchten, dass sie Forderungen der Sozialkassen (Soka-Bau) ausgesetzt sind. Diese Forderungen berechnen sich auch weiterhin nach der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Soka-Bau kann rückwirkend Forderungen für vier Jahre gelten machen, soweit das Unternehmen des Arbeitgebers dem Anwendungsbereich des VTV-Bau unterfällt.

 

 

 

Betroffene Arbeitgeber sollten nicht bis zur Inanspruchnahme durch die Soka-Bau warten, sondern vielmehr vorab die Gefahren einer Inanspruchnahme überprüfen zu lassen, um zeitnah entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sollte eine Inanspruchnahme gerechtfertigt sein. Besteht die Gefahr in den Anwendungsbereich zu fallen, kann durch gezieltes Gegensteuern, z.B. die geschickte Auswahl von Neuaufträgen oder eine Umstrukturierung eine Inanspruchnahme vermieden oder begrenzt werden. Hierzu bedarf es aber einer geeigneten Beratung, damit entstehende Kosten und Aufwand abgewogen werden können.