Bearbeitungsentgelte für Kredite


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits zur Frage der Bearbeitungsentgelte bei Krediten Stellung genommen. Aus der Pressemitteilung Nr. 153/2014 war bereits zu erfahren, dass Kreditinstitute, welche für die Vergabe von Krediten Bearbeitungsentgelte erhoben haben diese zu unrecht erhoben haben und entsprechende Gebühren an ihre Kunden zurückzahlen müssen. Die Urteilsgründe der Entscheidungen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 liegen nunmehr vor. Als Begründung gab der BGH, wie schon die Oberlandesgerichte davor an, dass dem Kunden dafür keine Gegenleistung zukommt. Das Bearbeiten von Kreditanfragen gehöre zum Geschäft des Kreditinstitutes und dafür bekommt es Zinsen, wenn der Vertrag zustande kommt. Diese Begründung greift auch bei Kontoführungsgebühren von Darlehenskonten. Streitig war nunmehr noch die Frage wann diese Ansprüche verjähren. Dazu hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Verbraucher vor dem Jahr 2011 keine Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit haben musste. Dies bedeutet nunmehr, dass Ansprüche auf Rückforderung, welche von 2004 bis 2011 entstanden sind zum Jahresende verjähren können, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen (Klage, Mahnbescheid, Schlichtungsverfahren, Anerkenntnis, etc.) ergriffen werden. Lassen Sie die Ansprüche im Zweifel prüfen und noch dieses Jahr geltend machen oder machen Sie es selbst und erwirken Sie ein Anerkenntnis der Bank und einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

 


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