Schadenersatz für Anleger bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis für die Anlagevermittlung


 

Anleger haben gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Anlagevermittler der keine entsprechende Erlaubnis zur Anlagevermittlung hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 05.12.2013 (III ZR 73/12) klargestellt, dass ein Anlagevermittler unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr.1 KWG (Kreditwesengesetz) einer Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung bedarf. Das ein erlaubnisfreies Geschäft nach dem Investmentgesetz (InvG) vorliegt, hat der Anlagevermittler darzulegen. Ihn trifft eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Anlagevermittlung ist jede Tätigkeit, die final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten zielt. Kurz gesagt jede Tätigkeit, die dazu dient Finanzinstrumente zu vertreiben, selbst dann, wenn der Vermittler „nur“ die Unterlagen ausfüllt und dem Kunden zur Unterschrift vorlegt.

 

 

 

Eine solche Tätigkeit ist nach § 32 Absatz 1 KWG erlaubispflichtig. § 32 Absatz 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts (§ 823 Absatz 2 BGB). Damit führt der Verstoß grundsätzlich zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch geht dann auf Rückabwicklung. Der Anleger ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er das betroffene Geschäft nicht abgeschlossen hätte.

 

 

 

Eine Überprüfung lohnt sich insoweit, als auch solche Verstöße grundsätzlich zu einem Schadenersatzanspruch führen können. Anleger sollten also durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen, ob eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich und sinnvoll ist.

 

 

 



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