Versicherungsmakler haften für Deckungslücken


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut einen Fall entschieden, indem der dortige Versicherungsmakler im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Deckungslücke übersehen hat (Urteil vom 26.03.2014, IV ZR 422/12).

 

 

 

Der dortige Ofenbauermeister wurde vom beklagten Makler betreut. Im Rahmen des Antrags erstellte der Makler eine Deckungsnote und gab im Antrag das gewünschte Risiko an. Der Versicherer policierte jedoch nicht das ausdrücklich aufgenommene Risiko „inkl. Zugehöriger Fliesenarbeiten“. Damit kam der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Kunden ohne diesen Zusatz zustande, denn weder Versicherungsnehmer, noch Versicherungsmakler widersprachen der fehlerhaften Policierung. Da der Versicherungsmakler Sachwalter des Versicherungsnehmers ist und nicht wie der Versicherungsvertreter „Auge-und-Ohr“ des Versicherers, haftet auch nicht der Versicherer auf Vertragserfüllung, sondern der Makler. Der Versicherungsnehmer hat also Deckung für die versicherten Risiken beim Versicherer und für den nicht gedeckten Teil „Quasideckung“ beim Versicherungsmakler.

 

 

 

Das Versicherungsmaklergeschäft ist gefährlich; sowohl für den Makler, als auch für den Kunden. Die Rechtsanwaltskanzlei Ermel betreut und vertritt sowohl Versicherungsnehmer, als auch Versicherungsmakler in Deckungs- und Haftungsfragen. Gerne bin ich auch Ihnen oder Ihren Kunden behilflich.

 

 

 

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