Anlageberatungsgesellschaft haftet für nicht durchgeführte Prüfung von Vorstrafen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.03.2013 (III ZR 296/11) angedeutet die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) zu verurteilen einem geschädigten Kapitalanleger Schadenersatz in Höhe seiner erlittenen Verluste zu leisten.

 

Im entschiedenen Fall hatte ein vorbestrafter freier Handelsvertreter der DVAG dem Kläger ein betrügerisches Kapitalanlagemodell empfohlen, welches dieser sodann gezeichnet hat. Beim vorbestraften Betrüger war wohl kein Geld mehr zu erlangen, so dass der Kläger die DVAG in Anspruch nahm. Das Land- und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der III. Zivilsenat des BGH stützte sich auf den Vortrag des Klägers, dass es die DVAG unterlassen habe ihren freien Handelsvertreter und dessen Vorstrafen durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses zu überprüfen. Hätte die DVAG dies getan, hätte man festgestellt, dass der Vermögensberater wegen Betruges vorbestraft war. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht, welches nun weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen hat, ohne die eine Entscheidung nicht getroffen werden kann.

 

Im Fall war der Kläger in die von dem betrügerischen Vermögensberater angemieteten Räumlichkeiten gekommen, welche mit Logos, Namensschriftzug der DVAG und deren Werbung ausgestattet war. Der BGH bedient sich der Rechtsfigur der Verkehrssicherungspflichten. Die Anlageberatung ist eine potentiell gefährliche Tätigkeit, welche zu Schäden beim Kunden führen kann. Wer einen solchen Gefahrenkreis eröffnet, indem er einem Vermögensberater den Apparat an die Hand gibt dies im Namen der Anlageberatungsgesellschaft zu tun, den trifft die Pflicht den Vermögensberater auf einschlägige Vorstrafen zu überprüfen.

 

Handelt also ein Vermögens- oder Anlageberater für den Kunden erkennbar auch für einen Dritten, wegen dessen der Kunde den Vermögens- bzw. Anlageberater überhaupt aufsucht, so kann dieser Dritte ( z.B. Anlageberatungsgesellschaft, Bank- oder Sparkasse, Versicherung) auch für die betrügerischen Exzesse haften, sofern eine entsprechende Kontrolle des einschlägig Vorbestraften unterbleibt.

 


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