01.03.2008: Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass der Widerruf einer unserer Mandanten wirksam ist. Eine von einem Kreditinstitut vorgenommene "Nachbelehrung" kann als vertragliches Widerrufsrecht gelten. Damit ist ein Widerruf nicht an das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts (z.B. Haustürgeschäft) gebunden. Der wirksame Widerruf beseitigt die Vertragserklärung des Verbrauchers. Damit wird eine Rückabwicklung möglich. Unser Mandant wird damit von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensbetrages frei, kann die erworbene Fondsbeteiligung dem Kreditinstitut abtreten und Rückzahlung aller Zinsen und Kosten verlangen.